Zu lange Kündigungsfrist wirksam!
Kündigt ein Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin und benennt als Beendigungstermin ein konkretes Datum mit versehentlich zu lang gewählter Kündigungsfrist, so ist er an diese Kündigungsfrist gebunden. Das Arbeitsverhältnis wird dann erst zu dem genannten Datum aufgelöst, auch wenn sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis schnellstmöglich beenden wollte.
Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Hamm im Jahre 2021 getroffen.
Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde:
Eine Arbeitnehmerin war seit dem 01.10.2014 bei einem privaten Arbeitgeber als Haushaltshilfe angestellt. Im Arbeitsvertrag hatte man vereinbart, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
Als im Haushalt des Arbeitgebers häufiger verschiedene Wertgegenstände abhandenkamen, verdächtigte der Arbeitgeber die Arbeitsnehmerin des Diebstahls und hat das Arbeitsverhältnis am 14.02.2020 gekündigt. Das Kündigungsschreiben lautete:
„Hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, das ist der 30.04.2020.“
Der Arbeitgeber hat hier die Kündigungsfrist falsch berechnet, da auf Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten die verlängerten Kündigungsfristen keine Anwendung finden. Tatsächlich hätte das Arbeitsverhältnis bereits zum 15.03.2020 gekündigt werden können.
Die Arbeitnehmerin klagte gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht.
Die fristlose Kündigung hielt das Arbeitsgericht für unwirksam, da der Arbeitgeber nicht beweisen konnte, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich die Diebstähle begangen hatte. Jedoch konnte das Arbeitsverhältnis durch Urteil des Arbeitsgerichts aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung wirksam beendet werden, aber erst zum 30.04.2020.
Damit war der Arbeitgeber nicht einverstanden und legte gegen das Urteil Berufung ein. Er vertrat die Auffassung, aufgrund der auch fristlos ausgesprochenen Kündigung sei doch erkennbar gewesen, dass das Arbeitsverhältnis frühestmöglich beendet werden sollte, deshalb müsse eine Umdeutung der genannten Kündigungsfrist erfolgen, und zwar vom 30.04.2020 auf den 15.03.2020.
Die Berufung des Arbeitgebers hat das LAG Hamm zurückgewiesen und die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Arbeitgeber explizit den 30.04.2020 als Kündigungstermin in der Kündigung genannt hatte. Die Auslegung des Kündigungsschreibens könne nur zu dem Ergebnis führen, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung erst zu diesem Datum das Arbeitsverhältnis beenden sollte.
Die Tatsache, dass der Arbeitgeber versehentlich eine zu lange Kündigungsfrist gewählt habe, könne nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen.
Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Fachanwältin für Arbeitsrecht gern zur Verfügung!
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