Wertersatzklausel bei eBay: Die Gerichte sind sich uneins
Die zum Thema „Wertersatzklausel bei eBay“ kürzlich ergangenen Gerichtsentscheidungen führen zu weiteren erheblichen Rechts- unsicherheiten beim eBay-handel. Nahezu alle eBay-Händler verwenden im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung folgende Wertersatzklausel:
„Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.“
Diese Wertersatzklausel soll nun nach Auffassung des Landgerichts Berlin und des Landgerichts Karlruhe bei eBay wettbewerbswidrig sein und damit eine Abmahnung rechtfertigen. Die Wertersatzklausel genüge bei eBay nur dann den gesetzlichen Informationspflichten, wenn sie eine Ausnahme von der Wertersatzpflicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache vorsehe (Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007, –52 O 88/07-; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2007 – 13 O 76/07). Wer die Wertersatzklausel weiterhin unverändert verwendet, muss also damit rechnen, dass er dafür von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
Die Wertersatzklausel, die der Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers entspricht und daher von nahezu jedem eBay-Händler verwendet wird, verstößt nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe und des Landgerichts Berlin gegen die gesetzlichen Belehrungspflichten nach §§ 312 c BGB i.V.m. §§ 357 I und III, 346 II 1 Nr. 3 BGB. Der Verbraucher werde nicht darauf hingewiesen, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibe. Von dieser gesetzlichen Ausnahme von der Wertersatzpflicht werde zu Lasten des Verbrauchers nur dann abgesehen, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge durch eine Widerrufsbelehrung in Textform hingewiesen worden sei. Eine Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss finde aber bei Verkäufen über eBay nicht statt, da die in das Internet gestellten Belehrungen den gesetzlichen Anforderungen an die Textform nicht genüge.
Die Entscheidungen stellen insofern nur die konsequente Umsetzung der Entscheidungen zur Widerrufsfrist bei eBay dar. Diese beträgt nach mittlerweile überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung bei eBay nicht zwei Wochen, sondern 1 Monat, weil der Verbraucher eben nicht vor Vertragsschluss in Textform belehrt wird.
Einen anderen Weg haben das OLG Hamburg OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 – Az. 5 W 92/07) und das Landgericht Flensburg (Urteil vom 23.08.2006 – Az.: 6 O 107/06) begangen. Sie vertreten die Auffassung, § 357 III BGB sei lediglich eine allgemeine Vorschrift und trete hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs hinter § 312c BGB als Spezialvorschrift zurück. Die Wertersatzklausel sei daher so lange nicht zu beanstanden, wie der Verkäufer dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform spätestens bis zur Lieferung der Ware zukommen lasse.
Die Entscheidungen des OLG Hamburg und des Landerichts Flensburg helfen den eBay-Händlern jedoch nur bedingt. Der abmahnende Mitbewerber kann sich bei wettbewerbs-rechtlichen Verstößen über das Internet nämlich aussuchen, bei welchem Gericht er seine Ansprüche geltend macht (sog. „fliegender Gerichtsstand“). Solange die Frage nicht höchstrichterlich geklärt ist, können wir daher nicht empfehlen, die gängige Wertersatzklausel unverändert weiter zu verwenden. Bei einer Anpassung der Wertersatzkausel muss der eBay-Händler allerdings in Kauf nehmen, dass er die abgenutzte Ware dann auch noch nach 1 Monat ohne Wertersatz zurücknehmen muss.
« Vorsicht bei der Grundschuldbestellung LG Stuttgart: Negative Feststellungsklage bei unberechtigter Abmahnung wegen Filesharing »