MICHAEL Rechtsanwaelte

Was bei Beendigungen von Arbeitsverhältnissen zu beachten ist.

Tipps von Fachanwalt Henrik Thiel
Im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind vielfältige Regelungen zu beachten, die zu einer Minderung der Ansprüche gegenüber der Agentur für Arbeit führen können.

Zunächst ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich im Falle einer Kündigung unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, und zwar unabhängig von der Dauer der Kündigungsfrist. Auch wenn die Kündigungsfrist beispielsweise 6 Monate beträgt, muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich, d.h. in der Regel binnen 3 Tagen, arbeitssuchend melden. Ansonsten droht die Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs für die Dauer bis zu 30 Tagen und bis zu € 50,- täglich.

Des weiteren darf ein Arbeitnehmer auf keinen Fall an dem Verlust seines Arbeitsplatzes mitwirken bzw. diesen Verlust herbeiführen, da anderenfalls die Verhängung sog. Sperrfristen durch die Agentur für Arbeit droht. Der Arbeitnehmer führt den Verlust seines Arbeitsplatzes herbei, wenn er durch sein Verhalten dem Arbeitgeber begründeten Anlass zur Kündigung bietet, z.B. durch wiederholte Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten trotz entsprechender Abmahnung.

Der Arbeitnehmer wirkt allerdings auch an dem Verlust seines Arbeitsverhältnisses mit, wenn er einen Aufhebungsvertrag abschließt. Ein Aufhebungsvertrag führt regelmäßig zur Verhängung einer Sperrfrist, auch wenn diese Vereinbarung auf Betreiben des Arbeitgebers abgeschlossen wird. Ausnahmen greifen nur dann, wenn eine angekündigte arbeitgeberseitige  Kündigung objektiv rechtmäßig wäre. Dies muss aber der Arbeitnehmer im Streitfall gegenüber der Arbeitsverwaltung beweisen, um Arbeitslosengeld zu erhalten.

In der Praxis wurden häufig sog. Abwicklungsvereinbarungen geschlossen. In dieser Konstellation gab es bereits eine arbeitgeberseitige Kündigung und eine nachträgliche Einigung über die Abwicklung, beispielsweise über Abfindungszahlungen, Freistellungszeiträume usw. Doch auch diese Vereinbarungen können nach neuerer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als eine Form des aktiven Lösens von dem Beschäftigungsverhältnisses angesehen werden und zu einer Sperrfrist führen.

Allein bei gerichtlich protokollierten Vergleichen in einem Kündigungsschutzprozess ohne vorherige Absprachen droht normalerweise keine Sperrfrist.

Aber auch bei solchen Absprachen ist unbedingt zu beachten, dass die arbeits- oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Liegt eine vereinbarte Unterschreitung der Fristen vor und wird zugleich eine Abfindung gewährt, vermutet die Arbeitsverwaltung, das die Abfindung Teile der auf die „eingesparte“ Kündigungsfrist entfallende Vergütung enthält, so dass insoweit eine Anrechnung der Abfindung erfolgt.

Kann die Arbeitsverwaltung eine Sperrfrist verhängen, bekommt der Betroffene für einen Zeitraum bis zu 3 Monate keine Leistungen. Im übrigen verkürzt sich die Gesamtbezugsdauer.

Es ist daher angezeigt, sich als Betroffener bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kompetent beraten zu lassen.

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