VG Trier: Abwahl eines AStA-Mitglieds durch STUPA
Die vom Studentenparlament der Fachhochschule Trier vorgenommene Abwahl eines AStA-Mitglieds ist rechtswidrig. Dies hat die 2. Kammer mit Beschluss vom 14. Juni 2006 (Az.: 2 L 440/06.TR) festgestellt.
Der Entscheidung lag ein einstweiliger Rechtsschutzantrag des abgewählten AStA-Mitglieds zugrunde, dessen Mitgliedschaft im AStA nach den einschlägigen Satzungsbestimmungen der Fachhochschule Trier (§§ 21 Abs. 2 Nr. 3, 22 Abs. 7) nach einem vom Studentenparlament zu seinen Ungunsten ausgegangenen Misstrauensvotum vorzeitig endete.
Die Richter der 2. Kammer schlossen sich der Auffassung des Antragstellers an, dass die vorgenannten Satzungsbestimmungen einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip darstellen und von daher nichtig sind. Zur Begründung führten die Richter aus, es sei unverzichtbarer Teil des auch die studentische Selbstverwaltung prägenden Demokratieprinzips, dass einem Organteil die demokratische Legitimation nur von demjenigen entzogen werden könne, von dem sie ihm zuvor erteilt worden sei. Da die AStA-Mitglieder bei der Fachhochschule Trier nach den satzungsrechtlichen Vorschriften unmittelbar von den Studierenden – und nicht wie an anderen Hochschulen vom Studentenparlament – gewählt würden, müsse bei der Abwahl – als Gegenstück der Wahl – entsprechend verfahren werden.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. (Az.: 2 L 440/06.TR)
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