VG Ansbach: Klage wegen Rundfunkgebühren für digitales Fernsehen abgewiesen
VG Ansbach AN 5 K 05. 04537
21.02.2006
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach unter Leitung des Vorsitzenden Richters
am Verwaltungsgericht, Eckhard Nagel, hat die Klage eines Fernsehzuschauers in Fürth
gegen einen Gebührenbescheid des Bayerischen Rundfunks abgewiesen. Der Kläger hatte
zur Begründung vorgebracht, dass er seit der Umstellung der terrestrischen Ausstrahlung
der Hörfunk- und Fernsehprogramme im Großraum Nürnberg von der analogen auf digitale
Technik seinen bisher genutzten Fernseher nicht mehr gebrauchen könne und deshalb
keine Gebühren bezahlen müsse.
Zum 1. Juli 2005 erfolgte im Großraum Nürnberg die Umstellung der terrestrischen Ausstrahlung,
das heißt mit normaler Dachantenne empfangbaren, Fernsehprogramme von der analogen
auf die digitale Technik. Der Kläger hatte angegeben, nur ein Fernsehgerät zu besitzen,
das für den analogen Empfang geeignet sei. Ein Zusatzgerät für den digitalen Empfang habe er
nicht beschafft und wolle es sich auch nicht beschaffen. Er weigerte sich deshalb, die Rundfunkgebühren
an die GEZ zu bezahlen.
Die GEZ, die als Gebühreneinzugszentrale für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in
Deutschland zuständig ist, erließ einen Gebührenbescheid gegen den Kläger, gegen den dieser
beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhob.
Das Gericht hat diese Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger
nach wie vor ein Fernsehgerät zum Empfang bereithalte. Nach den Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
müssten Rundfunkgebühren bezahlt werden, wenn ein Rundfunkgerät
(d.h. Hörfunk- und/oder Fernsehgerät) zum Empfang bereitgehalten werde, mit dem man ohne
besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen könne. Die
Kammer ging bei ihrer Entscheidung davon aus, dass die Beschaffung eines Zusatzgerätes für
den Empfang digitaler Programme keinen besonderen technischen Aufwand in diesem Sinne
darstelle. Der Kläger müsse deshalb Rundfunkgebühren bezahlen. Er könne dies in Zukunft nur
dadurch vermeiden, dass er sein Fernsehgerät, das er angeblich nicht mehr benutzen könne und
das er nicht zum digitalen Empfang umrüsten wolle, endgültig abschaffe und dies der GEZ mitteile.
Der Kläger kann gegen diese Entscheidung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof in München stellen.