VerwG Saarland: Durchsuchung von Fu
Anlässlich des Fußballspiels 1. FC Saarbrücken gegen 1. FC Dynamo Dresden ist am 11.03.2005 ein weiblicher Fan nach Waffen und Feuerwerkskörpern durchsucht worden. Der Fan musste sich dabei fast vollständig ausziehen. Gefunden wurde nichts. Mit Urteil vom 27.04.2006 hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Az.: 6 K 74/05). Mit der Klage wollte der Fußballfan feststellen lassen, dass die erfolgte Durchsuchung unrechtmäßig war. Angesichts der bevorstehenden WM ist dieses Urteil aktueller denn je.
Dem Rechtsstreit lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Erkenntnislage der Polizei, die auf Informationen im Rahmen des bundesweiten Informationsaustausches Fußball beruhte, waren sog. unverdächtige Dynamo-Dresden-Fans Bestandteil des Aktionsfeldes der gewaltsuchenden Dresdner Fanszene und wurden bei zwei vorhergehenden Fußballspielen des Vereins zum Einbringen verbotener Gegenstände (Feuerwerkskörper, Leuchtspurmunition) in die Stadien genutzt.
Nach den Informationen der Polizei handelte es sich hierbei um unscheinbare, jüngere oder ältere und insbesondere weibliche Personen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht den gewalttätigen Fans zugeordnet werden können. Die pyrotechnischen Gegenstände seien unter der Kleidung am Körper versteckt – auch im Intimbereich – in die Stadien eingeschleust und eingesetzt worden.
Nachdem die damals 16jährige Klägerin in das dargestellte Raster von Transportpersonen passte, wurde sie vor Betreten des Stadions in einem bereitgestellten Zelt einer körperlichen Durchsuchung durch zwei Polizeibeamtinnen unterzogen. Dabei wurde die Klägerin aufgefordert, sich der Reihe nach ihrer Kleidungsstücke bis fast zur vollständigen Entkleidung zu entledigen. Bei der Klägerin wurden keine sicherzustellenden Gegenstände gefunden.
Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung maßgeblich aus: Die Durchsuchung der Klägerin sei sowohl von der Anordnung als auch vom Umfang her rechtmäßig gewesen, insbesondere sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht nicht festzustellen. Aufgrund der Erkenntnislage der Polizei hätten zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, dass es auch bei dem von der Klägerin besuchten Auswärtsspiel zu erheblichen Ausschreitungen, insbesondere durch Einsatz pyrotechnischer Gegenstände kommen werde.
Angesichts der damit verbundenen erheblichen Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer Besucher des Fußballspiels habe für die Polizeibeamten eine Veranlassung zum Tätigwerden bestanden. Die Klägerin habe von ihrem äußeren Erscheinungsbild in das dargestellte Raster der möglicherweise verdächtigen Personen gepasst, deshalb habe ein hinreichender Anlass bestanden, sie einer Durchsuchung zu unterziehen.
Würde man ausschließlich Hinweise verlangen, die den Schluss darauf ermöglichten, dass gerade die betroffene Person sicherstellbare Sachen mit sich führe, wäre ein effektiver Polizeieinsatz zur Sicherung der Gewaltlosigkeit der Veranstaltung nicht mehr möglich. Die Durchsuchung im Wege eines nahezu vollständigen Entkleidens der Klägerin sei auch verhältnismäßig gewesen, da der Durchsuchungszweck nicht auch durch ein Abtasten des bekleideten Körpers durch besonders geschultes Personal hätte erreicht werden können.
Die konkrete Art und Weise der Durchführung der Maßnahme sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei die Durchsuchung durch weibliche Personen erfolgt und ein Einblick in das Kabineninnere während der Durchsuchungsmaßnahme allenfalls nur eingeschränkt möglich gewesen. Im Übrigen stehe die Frage, wie weit die Durchsuchungsmaßnahme im konkreten Fall gehen darf, im pflichtgemäßen Ermessen des handelnden Beamten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.