MICHAEL Rechtsanwaelte

Verjährung von Forderungen zum 31. Dezember 2004

Von Rechtsanwalt und Notar Guido Fuchs
Am 31. Dezember 2004 werden ungewöhnlich viele Forderungen verjähren. Der Grund: Vor drei Jahren am 01. Januar 2002 ist das Schuldrechtsreformgesetz in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese neue Frist erfasst aufgrund von Übergangsvorschriften auch Ansprüche, die noch unter der Geltung des früheren Rechtes entstanden sind und teilweise eine Verjährungsfrist bis zu 30 Jahren hatten.

Deshalb ist zu warnen: Auf Verjährung zum Jahresende achten! Es empfiehlt sich in Zweifelsfällen einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dies hat seinen guten Grund. Denn die Übergangsregeln zur Schuldrechtsreform sind kompliziert und, ob eine Forderung zum Jahresende tatsächlich verjährt oder nicht, ist bisweilen sehr schwer festzustellen.

Auf jeden Fall sollte man seine „alten Verträge“ durchforsten und auf noch ausstehende Forderungen kontrollieren. Betroffen sind hiervon Kaufleute und Handwerker, aber auch alle anderen Gewerbetreibende wie Einzelhändler und Handelsvertreter. Früher verjährten Forderungen oftmals nach vier Jahren, heute oft schon nach drei Jahren. Wer zum Beispiel eine Rechnung aus dem Jahr 2001 noch nicht eingetrieben hat, hätte unter Umständen nach altem Recht noch bis zum Ende des Jahres 2005 Zeit. Jetzt droht jedoch die Verjährung schon zum 31. Dezember 2004. Gleiches gilt auch für ausstehende Mieten, Leasingraten und viele andere Ansprüche.

Bedeutsam sind die neuen Verjährungsvorschriften auch für Darlehensrückforderungen und Ansprüche aus Bürgschaften. Früher konnte man sich damit 30 Jahre Zeit lassen, um einen Kredit zurückzuverlangen oder den Anspruch gegen den Bürgen geltend zu machen. Nun gilt eine Verjährungsfrist von nur noch drei Jahren. Auch verjähren zum Jahresende 2004 zahlreiche Schadensersatzansprüche oder Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn auch diese fallen seit dem 01. Januar 2002 (Beginn der Schuldrechtsreform) unter die neue Dreijahresfrist.

Wie kann man das Eintreten der Verjährung verhindern?

Eine bloße schriftliche Mahnung oder eine Aufforderung zur Zahlung reicht nicht aus.

Notwendig ist schon, dass der Schuldner (am besten schriftlich) erklärt, dass er sich auf die sogenannte Einrede der Verjährung nicht berufen werde. Der Gläubiger kann auch mit einem Mahnbescheid oder einer Klage bei Gericht die Verjährung hemmen. Zwar kann er grundsätzlich bis zum 31. Dezember warten. Dies ist jedoch sehr riskant und nicht unbedingt zu empfehlen.

Man muss auch nicht immer sofort die Justiz bemühen. So ist die Verjährung auch dann gehemmt, wenn beide Seiten über die Forderung verhandeln. Hierzu reicht es allerdings nicht aus, dem Schuldner noch schnell einen Brief zu übersenden, der ihn zu Verhandlungen auffordert. Der Schuldner kann jederzeit Gespräche ausdrücklich ablehnen oder auch ganz einfach schweigen. Notwendig ist in einem solchen Fall, dass ein tatsächlicher Meinungsaustausch stattfindet. Um in einem solchen Fall den Gläubiger abzusichern, sollte er sich auf jeden Fall schriftlich bestätigen lassen, dass Verhandlungen über die Forderung geführt werden.

Jedenfalls bestehen bis zum Ende dieses Jahres noch diverse Möglichkeiten, Forderungen, die am 31. Dezember drohen zu verjähren, wirksam geltend zu machen bzw. die Hemmung einer Verjährung herbeizuführen.

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