Überstunden nach Corona-Lockerungen
Seit dem 4. Mai durften die Friseursalons in Deutschland sich der ungeduldig wartenden Kunden wieder annehmen. Die Öffnung weiterer Betriebe steht für die nächsten Tage unmittelbar bevor.
Möglicherweise müssen einige Arbeitnehmer dann länger arbeiten, sofern dies durch den Arbeitgeber in Form des Arbeitsvertrages, Tarifvertrages etc. vereinbart ist.
Hierbei dürfen jedoch nicht die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes überschritten werden, d. h., max. 48 Stunden pro Woche sind erlaubt. Das Arbeitszeitgesetz lässt auch ausnahmsweise 10 Stunden Arbeit pro Tag zu, wobei die zusätzlichen Stunden dann aber innerhalb von 6 Monaten durch Freizeit ausgeglichen werden müssen; etwas anderes kann lediglich im Tarifvertrag geregelt werden.
Falls jedoch vom Arbeitgeber gar keine Mehrarbeit verlangt wird, sondern lediglich eine Verschiebung der Arbeitszeit wegen eventuell geänderter Öffnungszeiten, so kann der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts eine entsprechende Entscheidung treffen, wobei eine Interessenabwägung stattzufinden hat zwischen der Infektionsvermeidung im Betrieb und den Interessen der Arbeitnehmer z.B. wegen Kindesbetreuung.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!
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