Teilzeitanspruch während der Elternzeit per einstweiliger Verfügung
Der Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist rechtlich durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung durchsetzbar.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln jüngst entschieden.
Die Arbeitnehmerin, im Prozess die Klägerin, befand sich nach der Geburt ihres Kindes seit dem 20.06.2020 in Elternzeit, die am 24.04.2022 enden sollte.
Sie beantragte am 19.02.2021 während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber die Teilzeitbeschäftigung ab dem 01.05.2021 bis zum 24.04.2022.
Der Arbeitgeber, im Prozess der Beklagte, lehnte diesen Antrag jedoch ab mit der Begründung, es bestehe für die Klägerin keine Beschäftigungsmöglichkeit.
Die Klägerin hat daraufhin beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Gericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Klägerin hat sofortige Beschwerde eingelegt.
Das LAG Köln hat in II. Instanz dem Antrag der Kläger stattgegeben.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Verfügungsanspruch der Klägerin bestehe, weil sie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit glaubhaft gemacht habe. Zwar könne der Arbeitgeber dem Antrag entgegentreten durch den Hinweis auf dringende betriebliche Gründe, die ebenfalls glaubhaft zu machen seien. Es genüge jedoch nicht die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, sondern die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen müssten genau bezeichnet sein.
Es bestehe auch für eine einstweilige Verfügung ein Verfügungsgrund, den die Klägerin glaubhaft gemacht habe. Sie hatte vorgetragen, sie müsse bei einer weiteren Abwesenheit vom Arbeitsplatz konkret befürchten, dass an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer gefördert würden und sie auf ein Abstellgleis gerate.
Aus den vorliegenden Gründen hat das LAG Köln dem Antrag der Klägerin stattgegeben, weil die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung gegeben waren.
Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Fachanwältin für Arbeitsrecht gern zur Verfügung!
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