OLG Frankfurt a.M.: Widerrufsbelehrung in Scrollkasten rechtfertigt Abmahnung
17. Juni 2007Auf eBay-Artikelseiten oder auf Bestellseiten von Onlineshops werden häufig sog. Scrollkasten eingesetzt, in denen die AGB und die Widerrufsbelehrung bereitgehalten werden. Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 09.05.2007 (Az. 6 W 61/07) entschieden, dass die Wiedergabe einer Widerrufsbelehrung in einem Scrollkasten mit nur geringer Größe wettbewerbswidrig ist und zur Abmahnung berechtigt.