Sperrzeit – nein Danke !
Kündigt der Arbeitgeber, ist hat sich der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit (früher: Arbeitsamt) zu melden. Die Frist beträgt sieben Tage nachdem der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat.
Bei diesem Besuch beim Arbeitsamt warnt man den Arbeitnehmer häufig davor, im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine so genannte Abwicklungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen. Deshalb, weil dies häufig zu einer Sperrzeit – bis zu zwölf Wochen – für das Arbeitslosengeld führt.
Zwar ist der Arbeitslose während der Sperrzeit krankenversichert, er erhält jedoch kein Arbeitslosengeld.
Kann der Arbeitnehmer in einem solchen Fall dennoch in den Genuss einer Abfindung kommen, die weder eine Sperrzeit nach sich zieht, noch auf das spätere Arbeitslosengeld angerechnet wird?
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine Kündigungsschutzklage vor einem Arbeitsgericht zu erheben.
Allerdings stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass eine so genannte Abwicklungsvereinbarung, die auch die Zahlung einer Abfindung regelt, nachdem der Arbeitgeber zuvor gekündigt hat, eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darstellt und zu einer Speerzeit beim Arbeitslosengeld führt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn für den Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages ein „wichtiger Grund“ vorliegt.
Die Begründung des Gerichts: Zweck einer Sperrzeit ist es, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, sich an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aktiv zu beteiligen.
Wie kann ich eine Sperrfrist trotz eines Aufhebungsvertrages verhindern?
Wichtig sind zwei Dinge. Zum einen sollte die Frist im Aufhebungsvertrag mit der Kündigungsfrist übereinstimmen. Auch sollte der Aufhebungsvertrag entsprechend formuliert sein, wie beispielsweise: „Die Vertragsaufhebung erfolgte zur Vermeidung einer ansonsten unausweichlichen betriebsbedingten Kündigung auf Veranlassung des Arbeitgebers. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb ist nicht gegeben“.
Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen eines Interessenausgleichs oder eines Sozialplans mit dem Betriebsrat eine entsprechende Vereinbarung über Abfindungen getroffen, so darf die Agentur für Arbeit eine Speerzeit nicht verhängen und die Abfindung auch nicht auf das Arbeitslosengeld anrechnen. Ähnliches gilt, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingte Gründe und die Einhaltung der sozialen Auswahl bei der anschliessenden Anhörung durch die Agentur für Arbeit schlüssig darlegen kann.
Aber selbst bei all diesen Bespielen ist äusserste Vorsicht geboten.
Eine Speerzeit ist normalerweise dann ausgeschlossen, wenn eine vergleichsweise Regelung vor dem Arbeitsgericht erfolgt. Hierzu ist es allerdings notwendig, dass der Arbeitnehmer zuvor innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine entsprechende Klage einreicht.
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