Rechtsprechung aktuell: Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsum
Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Amphetamin (Kokain, Speed) oder Metamphetamin (Chrystal Meth) gefährden. Nimmt er dennoch solche Substanzen ein, kann dies eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Es macht keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.
Der Fall, den das Bundesarbeitsgericht im Oktober 2016 zu entscheiden hatte, betraf einen LKW-Fahrer, der am arbeitsfreien Samstag in seinem privaten Umfeld Amphetamin bzw. mit Metamphetamin eingenommen hat. Am darauffolgenden Montag nahm er seine Arbeit auf und geriet dabei mit dem LKW in eine Polizeikontrolle, und der Drogenkonsum wurde festgestellt. Dies veranlasste den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Fahrer erhob gegen die Kündigung Klage und verwies darauf, es hätten bei ihm keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden.
Die I. und II. Instanz hielten die außerordentliche Kündigung für unwirksam, das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in letzter Instanz die Klage des Fahrers abgewiesen und geurteilt, dass die fristlose Kündigung wirksam war.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Vorinstanzen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Metamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt hätten. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist es unerheblich, ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den am Tag der Polizeikontrolle durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!
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