MICHAEL Rechtsanwaelte

OLG Saarbrücken: Keine Wettbewerbsverletzung bei nur unerheblicher Irreführung des Verbrauchers

Nach Urteil des OLG Saarbrücken vom. 21.06.2006 (Az.: 1 U 625/05 – 216) stellt eine einfache Irreführung des Verbrauchers noch keine wettbewerbswidrige Handlung dar. Im zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte im Rahmen einer Rabattaktion mit niedrigen Preisen geworben. Vier der beworbenen Produkte waren nach der Rabattaktion jedoch teurer als vorher. Hierin sah die Klägerin eine irreführende Werbung und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Dies lehnte das OLG Saarbrücken, da eine solche Verhaltensweise nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG überschreite und daher auch nicht wettbewerbswidrig sei.

§ 3 UWG enthält eine sog. Bagatellgrenze. Relevant sind danach nur Wettbewerbsverstöße, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Im Streitfall hatte daher der Verletzte die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die Voraussetzungen der Erheblichkeit ergeben. Ob eine spürbare Beeinträchtigung der Marktchancen der Mitbewerber eintritt oder eintreten kann, hänge – so das OLG Saarbrücken – von der Größe des erzielbaren Wettbewerbsvorsprungs ab; von Bedeutung seien dabei die jeweiligen Marktverhältnisse sowie die Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Wettbewerbsverstoßes.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sei im vorliegenden Fall eine Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze zu verneinen. Bei den Artikeln, deren Preisgestaltung die Klägerin kritisiert, handele es sich lediglich um vier Artikel. Gehe man davon aus, dass die Beklagte eine Vielzahl von Bau- und Heimwerkermärkten an unterschiedlichen Standorten in Deutschland betreibt und ihr Sortiment rund 70.000 Artikel umfasst, könnten die Auswirkungen einer – unterstellten – einmaligen wettbewerbswidrigen Preisgestaltung, wenn überhaupt als wahrnehmbar, dann nur als geringfügig bezeichnet werden.

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