OLG München: Prepaid-Guthaben darf nicht verfallen
Das Unternehmen O2 darf Prepaid-Guthaben seiner Kunden nicht nach einer Laufzeit von 13 Monaten oder bei Beendigung des Vertrages löschen. Das Oberlandesgericht München (AZ: 29 U 2294/06) hat heute in einem aktuellen Urteil die Entscheidung des Landgerichtes München bestätigt, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Anfang Februar in erster Instanz erstritten hatte.
Auf die Klage der Verbraucherzentrale hin hatte das Landgericht schon damals dem Mobilfunknetzbetreiber O2 die Verwendung von drei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt. Jetzt hat auch das Oberlandesgericht München diese Klauseln für unzulässig erklärt. Danach darf bei einem Prepaid-Tarif ein Guthaben nicht 12 Monate nach der Aufladung verfallen, wenn nicht innerhalb des darauf folgenden Monats eine weitere Aufladung erfolgt. Auch nicht verfallen darf ein bestehendes Restguthaben bei Beendigung des Vertrages, bestätigte das Oberlandesgericht und sah darin ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Wieder für unwirksam erklärt wurde auch die Klausel, dass für eine Sperre ein Entgelt erhoben wird, das sich aus der jeweiligen Preisliste ergibt.
„Mit diesem Urteil haben wir einen weiteren Sieg für den Verbraucherschutz im Telekommunikationsbereich erstritten“, freut sich Brigitte Sievering-Wichers, Telekommunikationsexpertin der Verbraucherzentrale. „ Es stärkt die Rechte der Millionen Handynutzer mit Prepaid-Verträgen. Wir hoffen nun, dass das Unternehmen O2 das Urteil akzeptiert.“
Die Verbraucherzentrale fordert, dass alle Anbieter, die in ihren aktuellen Prepaid-Verträgen ähnliche Klauseln verwenden, ihre Vertragsbedingungen aufgrund des Urteils ändern und verbraucherfreundlich gestalten.
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