OLG Hamm: Werbeanrufe sind nur mit vorherigem Einverständnis des Handykunden zulässig
Werbeanrufe, die ohne vorheriges Einverständnis des Mobilfunkkunden erfolgen, stellen eine unzumutbare Belästigung dar und sind deswegen als unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren. Dies entschied das OLG Hamm (Urteil vom 15.08.2006, Az.: 4 U 78/06).
Nach Auffassung der Richter des OLG muss der Mobilfunkkunde die ungebetene Telefonwerbung selbst dann nicht dulden, wenn der Handyvertrag eine Klausel beinhaltet, die Anrufe des Handyservices mit „weiteren interessanten Angebotenen“ erlaubt. Eine solche Klausel sei jedenfalls dann, wenn sie mitten in einem vorformulierten Text an versteckter Stelle platziert ist, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot rechtlich unwirksam. Wird die Telefonnumer des Kunden außerdem noch an Drittanbieter weitergegeben, die Werbebotschaften an den Kunden verbreiten, sei die Klausel erst recht unwirksam. In diesem Fall handele es sich um eine unangemssene Benachteiligung des Verbrauchers, da für ihn völlig unüberschaubar sei, wer sich künftig auf eine solche Einverständniserklärung berufen wird.
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