MICHAEL Rechtsanwaelte

OLG Hamm: Autofahrer dürfen ihr Handy während der Fahrt nicht in die Hand nehmen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.07.2006 liegt eine verbotene Benutzung eines Mobilfunktelefons durch einen Fahrzeugführer auch dann vor, wenn der Fahrer das Handy während der Fahrt in die Hand nimmt, um vom Handydisplay eine dort gespeicherte Telefonnumer abzulesen (AZ: 2 Ss Owi 402/06). 

Der Führer einer Sattelzugmaschine mit Anhänger hatte während der Fahrt sein privates Mobiltelefon in die Hand genommen, um auf diesem eine dort gespeicherte Telefonnummer nachzulesen, die er danach in das ebenfalls im Fahrzeug vorhandene dienstliche Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung eingeben wollte, um sodann zu telefonieren. Dies stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts einen Verstoß gegen § 23 Abs. Ia StVO dar, wonach einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts umfasst das Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, somit also auch das Ablesen einer gespeicherten Notiz.

« »