MICHAEL Rechtsanwaelte

OLG Hamm: Anspruchslos – auf Rampe zum Festzelt ausgerutscht

Wer auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe zu einem Festzelt ausrutscht und stürzt, kann für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschlüssen vom 12.01.2018 und vom 20.02.2018 das erstinstanzliche Ur-teil des Landgerichts Arnsberg vom 01.09.2017 (Az. 1 O 144/16 LG Arnsberg) bestätigt.

Der seinerzeit 48 Jahre alte Kläger aus Arnsberg besuchte im August 2015 das nahe gelegene Festzeltgelände einer Schützenbruderschaft. Auf diesem unterhielt der beklagte Restaurationsbetrieb aus Hamm ein Festzelt. In das Zelt gelangte man über eine aus Riffelblech angefertigte Aluminiumrampe. An dem Tag herrschte Dauerregen. Nach seinem Vor-trag rutschte der Kläger beim Verlassen des Festzeltes gegen 17:30 Uhr auf der regennassen Rampe aus. Er stürzte und zog sich eine Fraktur seines Außenknöchels und einen Weichteilschaden zu. Unter Hinweis darauf, dass die Gefahrenquelle für ihn nicht erkennbar gewesen sei, hat der Kläger eine Verkehrssicherungspflichtverletzung gerügt und von der Beklagten Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die die Klage abweisende, erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, so der Senat. Eine Metall-platte, versehen mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster, sei nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von LKWs und vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Jedermann wisse, dass auf einer derartigen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche dann rutschig seien könne. In dem Fall müsse man vor-sichtig gehen. Vom Festzeltbetreiber seien keine weiteren Sicherungsmaßnahmen und sei auch kein Hinweis auf die offensichtliche Gefahrenstelle zu verlangen. Dass die Rampe ungewöhnlich steil angebracht gewesen und er deswegen ausgerutscht sei, habe der Kläger ebenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen. Er habe sich seinen Sturz selbst zu-zuschreiben.

Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.01.2018 (Hinweisbeschluss) und vom 20.02.2018 (Zurückweisungsbeschluss) im Rechtsstreit 9 U 149/17 OLG Hamm, rechtskräftig.

Quelle: Pressestelle des OLG Hamm

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