OLG Frankfurt a.M.: Widerrufsbelehrung in Scrollkasten rechtfertigt Abmahnung
Auf eBay-Artikelseiten oder auf Bestellseiten von Onlineshops werden häufig sog. Scrollkasten eingesetzt, in denen die AGB und die Widerrufsbelehrung bereitgehalten werden. Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 09.05.2007 (Az. 6 W 61/07) entschieden, dass die Wiedergabe einer Widerrufsbelehrung in einem Scrollkasten mit nur geringer Größe wettbewerbswidrig ist und zur Abmahnung berechtigt.
Wird eine Widerrufsbelehrung in einem Scrollkasten mit nur geringer Größe dargestellt, die dazu führt, dass der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen kann, werde dadurch die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt und die betreffende Widerrufsbelehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit gem. § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, so das OLG Frankfurt a.M. Bei einem größeren Scrollkasten könne gleichwohl eine andere Beurteilung geboten sein.
Wettbewerbswidrig ist nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. auch die Wiedergabe von AGB in einem Scrollkasten. Dies verstoße gegen § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil dem Kunden nicht die Möglichkeit verschafft werde, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der ABG Kenntnis zu nehmen.
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