OLG Düsseldorf: Widerrufsbelehrung im Warenfernabsatz – Erst der Warenerhalt markiert den Fristbeginn
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.10.2007 (I-20 U 107/07) entschieden, dass bei der Lieferung von Waren erst deren Erhalt den Fristbeginn für das im Fernabsatzverkehr bestehende Widerrufsrecht markiert.
In der zugrunde liegenden Fallgestaltung belehrte ein Unternehmer hinsichtlich des ferabsatzrechtlichen Widerrufsrechts mit der Formulierung:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“
Ein Wettbewerber rügte diese Formulierung als wettbewerbswidrig und erstritt letztlich über das OLG Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Im Rahmen der Entscheidung hat die Düsseldorfer Richterschaft nochmals – und im Ergebnis zutreffend – betont, dass den Unternehmer nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-InfoV vor allem die (Informations-) Pflicht treffe, klar über den Beginn, die Dauer und die Berechnung der Widerrufsfrist zu belehren.
Die gewählte Belehrung sei gundsätzlich zutreffend, da die Frist keinesfalls vor Erhalt einer in Textform erfolgten Widerrufsbelehrung beginne.
Bei Warenlieferungen i.S.d. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB sei diese Belehrung jedoch nicht ordnungsgemäß, weil die Frist nicht vor Eingang der Waren bei dem Empfänger beginnt.
Vor diesem Hintergrund bejahte das OLG Düsseldorf einen Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 UWG i.V.m. § 1 Nr. 10, § 14 Abs. 1 (Anlage 2) BGB-InfoV und gabe der Klage im Ergebnis statt.
Praxishinweis:
Die rechtlichen Probleme rund um die Widerrufsbelehrung im Fernabsatzhandel finden permanent neue Nahrung. Immer wieder (z.T. auch unterschiedlich) entschiedene „Dauerbrenner“ sind der Beginn und auch die Dauer der Widerrufsfrist, der Umfang der Wertersatzpflicht nach ausgeübtem Widerrufsrecht und aktuell auch die Angabe/Nichtangabe von Telefon- und Telefaxnummern.
Da der Gesetzgeber mit seiner Musterwiderrufbelehrung offensichtlich nachhaltig Schiffbruch erlitten hat, bleibt nunmehr die angekündigte gesetzliche Nachbesserung abzuwarten. Bis dahin ist jeder (gewerbliche) eBay-Verkäufer und Online-Shop-Betreiber dringend angehalten, seinen Internetauftritt eingehend prüfen zu lassen, um Abmahnungen zu vermeiden – die hierdurch verursachten Kosten können leicht und deutlich den erwarteten Online-Umsatz übersteigen.
Linkhinweis:
Die Entscheidung kann über das Justizportal des Landes NRW (www.justiz.nrw.de) im Volltext abgerufen werden.
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