OLG Dresden: Im Oman verurteilte Deutsche: Ende des Verfahrens
Der 2. Strafsenat des OLG Dresden hat mit Beschluss vom 12.05.2006 die auf Wiederaufnahme des Verfahrens gerichteten Anträge der im Oman zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Deutschen Dana G. zurückgewiesen. Zum Hintergrund:
Dana G. war im Jahre 2004 wegen Mordes an ihrem Vater im Sultanat Oman rechtskräftig zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Auf die Bemühungen der Verurteilten um Überstellung nach Deutschland erklärte im Juni 2005 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz die Strafe im Wege eines so genannten Exequaturverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar und wandelte die Strafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe nach deutschem Recht um. Die im Oman verbüßte Haft wurde im Verhältnis 1 : 1 angerechnet. Seit Oktober 2005 befindet sich die Verurteilte in der JVA Chemnitz. Sie versucht seither, eine Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel eines Freispruchs zu erreichen und hält die weitere Strafvollstreckung für unzulässig.
Das Landgericht hat sämtliche Anträge der Verurteilten zurückgewiesen. Auch vor dem Oberlandesgericht blieb ihr der Erfolg versagt. Die Wiederaufnahme des Exequaturverfahrens sei nach dem geltenden Strafprozessrecht nicht möglich. Einwendungen (auch soweit sie sich gegen das omanische Strafurteil richteten) hätte die Klägerin im ursprünglichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer erheben müssen. Da sie dies nicht getan und auch kein Rechtsmittel gegen den landgerichtlichen Beschluss vom Juni 2005 eingelegt habe, sei die Entscheidung rechtskräftig. Diese Rechtskraft könne nachträglich nicht mehr beseitigt werden. Vollstreckungshindernisse (wie etwa Verjährung, Begnadigung, Amnestie etc.) habe die Verurteilte nicht geltend gemacht.
OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 12.05.2006, 2 Ws 167/06
Vorinstanz: LG Chemnitz, I StVK, 56/06