OLG Celle: Erhebung einer Pauschalgebühr durch Kreditinstitut für Rücklastschriften unzulässig
Mit Urteil vom 07.11.2007 (3 U 152/07) hat das OLG Celle entschieden, dass Banken im Giro-Zahlungsverkehr für die Bearbeitung von Rücklastschriften (oder auch Rückschecks) mangels Deckung keine pauschale Vergütung von ihren Kunden verlangen dürfen.
Im entschiedenen Fall klagte ein Verbraucherschutzverband nach Maßgabe des UKlaG gegen eine Sparkasse, die gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Giro-Zahlungsverkehr für die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks mangels Deckung ihren Kunden jeweils einen Betrag von 7,50 Euro berechnete.
Das OLG erkannte dem Verband gegenüber der Beklagten einen Unterlassunganspruch zu, da nach dortiger Auffassung die Pauschalgebühr gegen § 307 Abs.1 und Abs.2 Nr.2 BGB verstoße und darüber hinaus auch keine andere Anspruchsgrundlage bestünde.
1. Grundsätzlich kann ein AGB-Verwender Entgelte nur für Leistungen verlangen, die er auf vertraglicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt. Jede preisregelnde Vertragsklausel, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Verpflichtungen oder die Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt deshalb eine wesentliche Abweichung von Rechtsvorschriften dar verstöß damit gegen § 307 Abs.1 und Abs.2 Nr.2 BGB.
Die Richter führten aus, dass die Beklagte vorliegend unzulässigerweise Kosten auf ihre Kunden abwälze, die sie eigentlich von der Gläubigerbank erstattet verlangen könnte. Weist das Konto des Schuldners im Lastschriftverfahren keine ausreichende Deckung auf, so kann die Bank die Einlösung der Lastschrift verweigern oder für den Fall, dass der Schuldner einer bereits vorgenommenen Belastung seines Kontos widerspricht, die Lastschrift zurückgeben. In diesem Fall erfolgt eine Rückberechnung, in deren Rahmen die Gläubigerbank eine Rückbelastung des Gläubigerkontos vornimmt. Die Schuldnerbank kann dann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung entstehen, im internen Bankverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren. Die Gläubigerbank wiederum kann die Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung stellen. Ähnlich ist dies auch beim Scheckinkasso.
2. Ferner stelle die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks mangels Deckung auch keine sonstige rechtsgeschäftliche Leistung der Beklagten zugunsten ihrer Kunden dar. Denn Banken könnten sich auch dazu entscheiden, eine durch die Belastungsbuchung eingetretene Überziehung des Kontos hinzunehmen. Entscheiden sie sich bei nicht hinreichender Deckung für die Nichtausführung, so liegt in ihrer Weigerung, die entsprechende girovertragliche Weisung des Kunden nach §§ 665, 675 BGB zu erfüllen, keine Leistung und folglich kein eine Vergütungspflicht auslösender Tatbestand.
Quellenhinweis:
Das Urteil kann im Volltext über die Rechtsprechungsdatenbank des OLG Niedersachsen abgerufen werden.
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