OLG Brandenburg: Verwendung einer Mini-Parkscheibe ist unzulässig
Das OLG Brandenburg hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene eine Miniatur-Parkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm verwendete.
Nach der StVO ist als Parkscheibe nur das als Bild 291 abgebildete Muster zugelassen. Die einzelnen Merkmale für die Gestaltung der Parkscheibe sind in der Verkehrsblattverlautbarung Nr. 237 vom 24.11.1981 geregelt. Danach muss die Parkscheibe Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufweisen.
Wer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht jetzt entschieden (Urteil vom 2. August 2011, AZ: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)). Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung eines Zeitnachweises, der, wie in dem entschiedenen Fall, um ein Vielfaches kleiner sei, nicht gerecht.
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