OLG Brandenburg: Kein Wettbewerbsverstoss bei fehlenden Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 10.07.2007 (6 U 12/07) entschieden, dass fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen keinen abmahnfähigen Verstoß gegen das UWG darstellen.
Im entschiedenen Fall versandte der in Form eines einzelkaufmännischen Unternehmens agierende Beklagte (Baubranche) Geschäftsbriefe, auf denen Firma, Anschrift und Telefonnummer angegeben war, nicht jedoch die Person des Inhabers des Unternehmens mit Vor- und Zunamen. Vor diesem Hintergrund mahnte die Klägerin den Beklagten ab, der zwar eine Unterlassungserklärung abgab, jedoch die Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung verweigerte.
Das OLG Brandenburg entschied zugunsten des abgemahnten Unternehmers und führte zur Begründung aus, dass das Weglassen der Angaben in dem Geschäftsbrief nicht geegnet sei, „den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“.
Im Regelfall werde sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. In der Baubranche (so im entschiedenen Fall) hätten die fehlenden Angaben allenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Versender, da ein Bauherr wegen regelmäßig hohen Bedeutung von Bauvorhaben vor Abschluss eines Vertrages wissen möchte, mit wem er es zu tun hat.
Der Argumentation des vorinstanzlich zuständigen Landgerichts Potsdam, der Abgemahnte erschwere durch die fehlende Angabe über den Inhaber die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche und verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil, erteilte das OLG eine Absage. Der Vorteil, den sich der Beklagte möglicherweise verschaffe, sei wirtschaftlicher Natur, es handele sich nicht um einen Vorteil im Wettbewerb. Ohnehin könne der Beklagte als Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden, ohne dass hierfür die Angaben über die Person notwendig wären.
Praxishinweis:
Das Urteil bezieht sich grundsätzlich auf („gedruckte“) Geschäftsbriefe. Da seit Anfang 2007 auch elektronische Geschäftspost mit Pflichtangaben zu versehen sind, kann das Urteil auch auf eMails erstreckt werden.
Ob die Ansicht des OLG Brandenburg sich indessen auch an anderen Gerichten durchsetzt, ist fraglich. So entschied das KG Berlin im Februar 2007, dass sogar die Abkürzung des Vornamens des Unternehmenseigners einen Wettbewerbsverstoss darstellt – anzumerken ist hier allerdings, dass der vom KG Berlin entschiedene Fall fehlerhafte Angabe im Rahmen eines eBay-Angebotes (und damit einen Verstoss gegen Belherungspflichten im Fernabsatz) zum Gegenstand hatte; das KG vertrat hier die Ansicht, dass derjenige, der bewußt Namensangaben unterläßt, „im Verborgenen handele“ und damit die Rechtsverfolgung erschwere (so auch hier die Argumentation der Vorinstanz).
Die weitere rechtliche Entwicklung bleibt demnach abzuwarten. In jedem Fall ist es aber zur Vermeidung von Abmahnungen und kostenintensiven Rechtsstreitigkeiten dringend angeraten, die gesetzlich geforderten Pflichtangaben in die Geschäftskorrespondenz aufzunehmen.
Quelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.07 (6 U 12/07)
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