MICHAEL Rechtsanwaelte

LSG Hessen: Anspruch auf freiwillige Krankenversicherung endet nach drei Monaten

Wer sich nach dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiter versichern will, muss dies innerhalb der nächsten drei Monate tun. Danach erlischt der Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung. Dies hat der Achte Senat des Hessischen LSG mit Beschluss vom 09.05.2006 bestätigt (Az.: L 8 KR 30/06 ER).  

Sachverhalt 

Ein Arbeitsloser hatte nach dem Bezug von Arbeitslosengeld beim Sozialamt der Stadt Arbeitslosengeld II beantragt. Dies war abgelehnt worden, da das Einkommen der Lebenspartnerin hoch genug war, um den Lebensunterhalt beider zu gewährleisten. Bei der AOK beantragte der Mann erst vier Monate später den Beitritt als freiwillig Versicherter. Da er krank sei und Medikamente nehmen müsse, brauche er den Krankenversicherungsschutz. Er sei davon ausgegangen, dass er mit der Abgabe seines Antrags auf Arbeitslosengeld II automatisch weiter krankenversichert sei. 

Gesetz lässt keine Spielräume 

Die Sozialrichter der ersten wie der zweiten Instanz gaben der Krankenkasse, die den Beitrittsantrag wegen Fristversäumnis abgelehnt hatte, Recht. Es sei mit Sicherheit eine individuelle Härte, als kranker Mensch keinen Versicherungsschutz zu haben, jedoch lasse das Gesetz hier keine Spielräume. Wenn die gesetzliche Drei-Monats-Frist durch eigenes Verschulden versäumt werde, müsse der Betroffene die Konsequenzen tragen. Da er von der Arbeitsagentur rechtzeitig auf das Problem seiner Krankenversicherung aufmerksam gemacht worden sei, habe er das Fristversäumnis zu verantworten. 

 

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