LG Mannheim: Anschlu
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Das LG Mannheim hat am 29.09.06 (7 O 76/06) entschieden, dass ein (Telefon- bzw. Internet-) Anschlußinhaber bei einer Urheberrechtsverletzung durch einen Familienangehörigen nicht zwangsläufig als Störer in Anspruch genommen werden kann.
Das Urteil liegt nunmehr im Volltext vor und kann über JurPC eingesehen werden.
I. Anmerkung zum Urteil des LG Mannheim
Im entschiedenen Fall wurde ein Familienvater von der Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem PC-Spiel „Earth 2160“ auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz verklagt. Hintergrund war, dass der (volljährige) Sohn des Beklagten dieses Spiel über ein peer-to-peer – Netzwerk (p2p) zum upload zur Verfügung gestellt und damit die Urheberrechte der Klägerin verletzt hatte. Darauf, dass der Sohn und nicht er selbst das Spiel zum upload zur Verfügung gestellt hatte, wies der Beklagte Vater im Prozeß hin. Das LG Mannheim wies die Klage danach vollumfänglich ab.
Die Entscheidung ist rechtlich in zweierlei Hinsicht von Interesse.
So urteilten die Mannheimer Richter in materiell-rechtlicher Hinsicht, dass die Haftung desjenigen, der nicht selbst den Urheberrechtsverstoß begangen hat, voraussetzt, dass Prüfungspflichten verletzt wurden.
Zur Begründung führten die Mannheimer Richter aus: Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem vermeintlichen Störer – mithin dem Anschlußinhaber – nach den Umständen eine Prüfung zumutbar war. Stellt ein Anschlussinhaber seinen Familienangehörigen (insbesondere seinen Kindern) den Internetanschluss zur Verfügung, beruht die Eröffnung des Zugangs auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind in diesen Fällen nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des Verhaltens der Kinder sei nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht zumutbar. Bei einem volljährigen Kind, das bezüglich Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor den Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner belehrenden Einweisung über die Nutzung des Internet bedürfen.
In prozessualer Hinsicht verwies das Gericht darauf, dass dem Anspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 UrhG obliege. Allerdings treffe den Anschlußinhaber die sog. „sekundäre Darlegungslast“, da sich der Verstoß in der (für den Anspruchsteller letztlich nicht einsehbaren) Sphäre des Anschlußinhabers abspiele. Daher wäre ein einfaches Leugnen (einfaches Bestreiten im verfahrensrechtlichen Sinne) nicht ausreichend gewesen. Da der Beklagte jedoch seinen Sohn als Täter benannt hatte, sei er nach Ansicht der Richterschaft seiner sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Den danach erforderlichen Beweis, dass doch der Beklagte (und nicht dessen Sohn) den Urheberrechtsverstoß begangen hat, blieb die Klägerin schuldig.
II. Hinweise
Das Urteil steht im Gegensatz zu der im Frühjahr 2006 ergangenen Entscheidung des LG Hamburg (Beschluss vom 25.01.2006, 308 O 58/06). Dieses hatte befunden, dass bei der Nutzung von Musiktauschbörsen im Internet nicht nur der eigentliche Verletzer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, sondern auch der Inhaber des Internet- bzw. Telefonanschlusses. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass auch der Inhaber des Internetanschlusses Störer sei und Einfluss darauf nehmen könne, dass künftige Rechtsverletzungen unterbleiben.
In Anbetracht der noch vollständig offenen Rechtslage wird auch in diesem Bereich die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten sein.
Quelle: LG Mannheim, Urteil vom 29.09.06 (7 O 76/06), JurPC Web-Dok. 33/2007
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