LG Essen: Fehlende Informationen im Impressum sind wettbewerbswidrig
Das Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass gewerbliche Händler in ihrem Online-Shop ein Impressum bereitstellen müssen. Welche Informationen das Impressum dabei enthalten muss, ergibt sich aus § 5 TMG. Danach muss im Impressum unter anderem der Name und die Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte angegeben werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Außerdem zählt zu den Pflichtangaben die E-Mail-Adresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG).
Das LG Essen hat nun entschieden (Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07), dass ein Unternehmer wettbewerbswidrig handelt, wenn die vorgeschriebenen Informationen in seinem Impressum fehlen. Die Regelungen des § 5 des Telemediengesetzes seien im Interesse des Verbrauchers erlassene Schutzvorschriften, die das Marktverhalten regeln sollen. Eine Verletzung dieser Vorschrift indiziere deshalb gemäß §§ 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG das Vorliegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.
Im entschiedenen Fall hatte der beklagte Unternehmer weder die Rechtsform seines Unternehmens noch eine E-Mail-Adresse in seinem Impressum angegeben. Dabei vertrat er die Ansicht, die fehlende E-Mail-Adresse begründe keinen Wettbewerbsverstoß, da er schließlich unter dem Menüpunkt „Kontakt“ ein sog. Kontaktformular eingerichtet habe. Dieser Ansicht ist das LG Essen jedoch nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts kann ein bloßes Kontakformular die erfoderliche E-Mail-Adresse nicht ersetzen. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlange nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern „Angaben“, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies sei typischerweise die E-mail-Anschrift. Dem Interessenten müsse es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten möglich ist.
Wer einen Online-Shop betreibt oder als Unternehmer bei eBay Waren anbietet, sollte daher unbedingt darauf achten, dass im Impressum sämtliche vorgeschriebenen Informationen bereitgehalten werden. Wenn diese Angaben fehlen, können Mitbewerber den Verstoß von einem Anwalt abmahnen lassen.
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