LG Bonn: Abmahnung eines achtjähriges Kindes rechtswidrig und begründet Schadensersatz
Das LG Bonn (Urt. v. 26.05.2008 – Az.: 6 S 278/07) beschloss, dass die Abmahnung eines achtjähriges Kindes rechtswidrig ist und Schadensersatzansprüche auslöst.
Es besteht ein materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen der Ausübung ihrer elterlichen Sorge aufgewendet wurden, um die gegenüber dem Sohn von den Beklagten erhobenen Ansprüche abzuwehren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, können die Kosten, die für die Rechtsverteidigung aufgewendet werden, unter anderem dann vom Anspruchsteller ersetzt verlangt werden, wenn mit der Geltendmachung der von ihm erhobenen Ansprüche eine unerlaubte Handlung einher geht und die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH NJW 1986, 2244; NJW 1990, 2060; NJW 2004, 444 [446]; NJW 2006, 1065; NJW 2006, 1458 f.; vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. (2008), § 249 Rdnr. 38 f.).
Der Vorwurf einer Straftat mit der gleichzeitigen Androhung gerichtlicher Schritte gegenüber einem acht Jahre alten Kind verletzt den Wert- und Achtungsanspruch seiner Persönlichkeit und ist mit Rücksicht darauf, dass er in einem anwaltlichen Schreiben enthalten ist, derart gravierend, dass er als Störung der Persönlichkeitsentwicklung zu qualifizieren ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zum Schutz von Minderjährigen auch dann, wenn die Abmahnung nicht als Willenserklärung, sondern nur als rechtsgeschäftliche Handlung angesehen wird, diese an den gesetzlichen Vertreter als Adressaten gerichtet werden muss (OLG München, Beschl. v. 28.09.2001 – 29 W 2398/01 – Rdnr. 23 m.w.N., zit. nach Juris).
Quelle: (Urt. v. 26.05.2008 – Az.: 6 S 278/07)
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