LG Bochum: Unwirksame AGB-Klauseln zum Nachteil der Verbraucher sind wettbewerbswidrig
Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 18.07.2008 (Az. 13 O 128/05) entschieden, dass unwirksame AGB-Klauseln, die die Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligen, wettbewerbswidrig sind.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Online-Händler im Rahmen seiner AGB mehrere unwirksame Klauseln verwendet. Im einzelnen enthielten die AGB folgende Klauseln:
„3. Preise/Zahlungsbedingungen 3.4 Nimmt der Käufter die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10 % des Kaufpreises als pauschalisierten Schaden- und Aufwendungsersatz zu verlangen.“
„6. Eigentumsvorbehalt 6.1 Sämtliche von der Fa. E-Computer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindugn Eigentum der Fa. E-Computer.“
„In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache, liegt kein Rücktritt vom Vertrag.“
„7. Gewährleistung und Haftung
7.1 …Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft.“
„7.2 Wenn Sie uns Mängel an gelieferter Ware belegen, werden wir in angemessener Zeit entweder für Ersatzlieferung oder Beseitigung der Mängel sorgen. Gelingt uns dies nicht, haben Sie nach Ihrer Wahl das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung des Kaufpreises.“
„7.6 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen,“
„7.7 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.“
Sämtliche vorgenannte Klauseln sind gegenüber Verbrauchern unwirksam.
Ziff. 3.4 der AGB, welche dem Verkäufer das Recht einräumt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu verlangen, verstößt gegen § 309 Ziff. 5 b BGB, weil dem Vertragspartner nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt wird, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen.
Der Eigentumsvorbehalt unter Ziff. 6.1 der AGB verstößt gegen §§ 307 ff. Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 449 Abs. 2 BGB, weil der Kontokorrentvorbehalt gegenüber Verbrauchern unzulässig ist (vgl. Palandt, BGB, 65. Aufl., § 307 Rdn. 99) und weil die Voraussetzungen der §§ 323 f. für das Herausverlangen der Ware vorliegen müssen (vgl. Palandt, § 449 Rdn. 26).
Der Gewährleistungsausschluss unter Ziff. 7.1 der AGB verstößt gegen § 475 Abs. 2 BGB.
Ziff. 7.2 der AGB verstößt gegen § 439 Abs. 1 BGB und ist deshalb gem. § 475 Abs. 1 BGB bei Verträgen mit Verbrauchern unwirksam.
Ziff. 7.6 der AGB verstößt gegen § 307 BGB. Zwar ist für offensichtliche Mängel eine Ausschlussfrist für Mängelanzeigen möglich, doch darf dies nicht unter 14 Tage bzw. keinesfalls unter 1 Woche liegen (vgl. Palandt, 309 Rdn. 71 f.).
Ziff. 7.7 der AGB verstößt gegen § 309 Nr. 7 a HGB, weil bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit die Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung des klagenden Konkurrenten sah das Landgericht Bochum als berechtigt an. Die Verwendung der unwirksamen AGB, die die Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligen, sei geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Durch die AGB könnten die Kunden davon abgehalten werden, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Aus Laiensicht würden die AGB die Haftung des Beklagten eindeutig ausschliessen, obwohl gesetzliche Ansprüche bestehen. Die potentielle Abschreckwirkung auf Kunden, ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen, bedeute für den Beklagten einen Wettbewerbsvorteil, da er in seiner Kalkulation niedrigere Kosten für berechtigte Reklamationen berücksichtigen müssee. Dies könne sich zum Nachteil der Mitbewerber auf die Preisgestaltung auswirken.
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