LG Berlin: Gaspreiserhöhungen für „Sonderkunden“ unwirksam
Das LG Berlin hatte über eine Klage von Gaskunden zu entscheiden, die sich gegen eine Gaspreiserhöhung wehrten. Die Erhöhung stützte die Gasgesellschaft auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die entsprechenden AGB-Klauseln sind allerdings unwirksam, entschied jetezt das LG Berlin.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass 38 Kläger mit der GASAG Sondertarife abgeschlossen hätten. Für die Wirksamkeit der Preiserhöhungen komme es – anders als für die allgemeinen Tarife, auf die die Verordnung über Allgemeine Bedingungen der Gasversorgung von Tarifkunden (AVB GasV) anwendbar sei – darauf an, ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GASAG vorgesehenen Regelungen für Preiserhöhungen wirksam seien. Die Kammer hält diese Regelung wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam. Sie benachteilige die Kunden der GASAG unangemessen.
Damit hatte die Klage Erfolg, ohne dass über die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhungen, insbesondere die ihnen zugrunde liegende Kalkulation, entschieden werden musste.
Die Klagen von drei Kunden wurden abgewiesen. Diese hatten zum 1.10.2005 neue Verträge abgeschlossen, so dass die Höhe der Gaspreise nicht auf einer Anwendung der All-gemeinen Geschäftsbedingungen der GASAG beruhte.
Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
(Gesch.-Nr.: 34 O 611/05 Landgericht Berlin).
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