Landessozialgericht Hessen: „Passivraucher“ dürfen fristlos kündigen
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichtes (Az: L 6 AL 24/05) dürfen zum „Passivrauchen“ gezwungene Arbeitnehmer sofort kündigen. Wer vom Chef nicht vor rauchenden Kollegen geschützt werde, könne sein Beschäftigungsverhältnis beenden und habe sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld, hieß es in dem Urteil. Mit dem Zwang zum passiven Mitrauchen liege der im Gesetz vorgesehene „wichtige“ Grund für eine sofortige Kündigung vor. Die Bundesagentur für Arbeit dürfe deshalb in solchen Fällen keine Sperrzeit verhängen. Da das Passivrauchen auch in kleineren Mengen und schon nach kurzer Zeit zu Tumoren führen könne, sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, an seinem „verqualmten“ Arbeitsplatz auszuharren.
« Gleichbehandlungsgesetz verstö LG Hamburg: Filesharing – „Eltern haften für ihre Kinder“ »