MICHAEL Rechtsanwaelte

LAG Thüringen: Kündigung als „Sanktion“ für Krankheit unzulässig

Das LAG Thüringen hat mit seiner Entscheidung (5 Ta 55/07) vom 19.06.07 (im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfahrens) entschieden, dass eine Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung lediglich zu dem Zweck ausspricht, den Arbeitnehmer wegen des Eintritts einer Erkrankung zu sanktionieren. Die Kündigung ist danach – auch außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG – unwirksam.

Im entschiedenen Fall war der Kläger seit dem 11.9.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Am 16.11.2006 erlitt er auf dem Heimweg von der Arbeit einen schweren Verkehrsunfall und war hierdurch bis zum 23.12.2006 krankgeschrieben. Als die Beklagte hiervon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 24.11.2006.

Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam; die Beklagte habe mit der Kündigung seine Erkrankung sanktionieren wollen. Dies ergebe sich aus einer Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten, der sinngemäß gesagt habe, „er könne nur Mitarbeiter brauchen, die am Arbeitsplatz ihre Arbeit tun,…. wer krank mache, aus welchem Grund auch immer, könne in dieser Firma nur noch mit der Kündigung rechnen…außerdem sei der Kläger ohnehin nur in der Probezeit…“.

Das ArbG wies den PKH-Antrag des Klägers mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hob das LAG diese Entscheidung auf und gab dem Antrag statt.

Zur Begründung führte das LAG aus, dass das KSchG zwar vorliegend mangels Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit gemäß § 1 Abs.1 KSchG keine Anwendung finde, dass die Arbeitnehmer aber hierdurch nicht generell nicht „schutzlos“ gestellt seien. Sie seien vielmehr durch die zivilrechtlichen Normen (insbesondere § 242 BGB – Treu und Glauben – ) vor einer sittenwidrigen oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts und damit vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen geschützt.

Hierzu das LAG Thüringen:

„Tatsächlich liegt auch gar kein typischer Fall von § 1 KSchG vor. Die Beklagte hat mit der von dem Kläger behaupteten telefonischen Äußerung des Herrn F. vom 17.11.2006 dokumentiert, dass Sie im Erkrankungsfall von Mitarbeitern nach Gutsherrenart unabhängig von eigenen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Interessen und ohne Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen ihrer Mitarbeiter wie z. B. auf Achtung ihrer Menschenwürde und Persönlichkeit ihr Kündigungsrecht ausüben und damit bereits das Krankwerden als solches mit Erteilung einer Kündigung maßregeln will. Ein solches Verhalten stellt nicht nur einen klassischen Fall von willkürlicher Mitarbeiterbehandlung dar, er enthält auch eine menschenverachtende Komponente.“  

Linkhinweis:

Die Entscheidung des LAG kann über die dortige Homepage (www.landesarbeitsgericht.thueringen.de im Volltext abgerufen werden.

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