Kurzinfo: Das Umgangsrecht der Eltern mit einem Kleinkind
In der Reihe „Kurzinfo“ geht es heute um Folgendes: Wenn sich die Eltern eines minderjährigen Kindes trennen, führt dies mitunter häufig zu Streitigkeiten über den künftigen Umgang mit dem Kind. Problematisch wird es insbesondere dann, wenn sich die Eltern in einer frühen Entwicklungsphase des Kindes trennen.
In der Praxis werden die Kinder oftmals nach einer Trennung ihren festen Lebensmittelpunkt bei einem der Elternteile behalten, während der andere einen periodischen Umgang wahrnimmt. Zu einem solchen ist er grundsätzlich gesetzlich berechtigt aber auch verpflichtet, § 1684 Abs. 1 BGB.
Nun schweigt sich der Gesetzestext jedoch darüber aus, wie dieser Umgang in der Praxis tatsächlich gelebt werden soll. So wie kein Kind in eine Schablone passt, wird auch der jeweilige Umgang mit den Elternteilen individuell anzupassen sein. Im Vordergrund steht hierbei stets das Kindeswohl.
Grundsätzlich wird man davon ausgehen können, dass ein regelmäßiger Umgang des Kindes mit seinen Eltern der Kindesentwicklung förderlich sein wird. Dies wird auch für die ersten Lebensjahre eines Kindes angenommen. Demzufolge hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass auch bei einem noch nicht schulpflichtigen Kind, dem nicht betreuenden Elternteil grundsätzlich ein Umgangsrecht zuzustehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2007, 1 BvR 1637/07; Beschluss vom 23.10.2006, 2 BvR 1797/06).
Bei dem Umgang mit Säuglingen und Kleinkindern ist jedoch stets zu bedenken, dass diese über ein abweichendes Zeitempfinden verfügen. So wird im Einzelfall genau abzuwägen sein, ob längere Umgangszeiten unter Ausschluss des betreuenden Elternteils, als Hauptbezugsperson des Kindes, zu gestatten sind. Je jünger das Kind, desto mehr wird angenommen, dass ein kurzer Umgang in periodisch kurzen Abständen dem Kindeswohl am dienlichsten sei. Hier kann es rasch zu Konflikten kommen, wenn der nicht betreuende Elternteil mit seinem nicht einmal schulpflichtigen Kind in den Urlaub fahren möchte.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich ebenfalls mit dieser Problematik auseinandergesetzt und auch dem nicht betreuenden Elternteil grundsätzlich ein solches Recht auf Umgang mit dem Kleinkind über einen zusammenhängenden Urlaubszeitraum zugesprochen (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2006, 1 BvR 1827/06 ).
Die Dauer eines jeweiligen Ferienaufenthaltes ist hierbei individuell zu bestimmen und orientiert sich selbstredend an dem Entwicklungsstand des Kindes. Nicht selten werden in Streitfällen psychologische Bewertungen durch Sachverständige vorgenommen werden müssen.
Wenn Sie Fragen zum Umgangsrecht haben, steht Ihnen Herr RA Marius Mell als Ansprechpartner in familienrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung!
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