Kürzung des Urlaubs bei „Kurzarbeit Null“
Während der Corona-Pandemie galt in einigen Betrieben für mehrere Monate „Kurzarbeit Null“.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass bei „Kurzarbeit Null“ keine Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz entstehen. Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub dann anteilig kürzen, und zwar für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ um 1/12.
Dieser Entscheidung lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, seit vielen Jahren als Verkäuferin für Backwaren bei der Beklagten in Teilzeit tätig, hatte Anspruch auf 14 Urlaubstage pro Jahr.
Ab dem 01.04.2020 hatte der Arbeitgeber, der Beklagte, „Kurzarbeit Null“ angeordnet für die Monate Juni 2020, Juli 2020 und Oktober 2020, und zwar durchgehend.
Im August 2020 und September 2020 hatte der Beklagte der Klägerin insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche und verlangte für das Jahr 2020 den ungekürzten Urlaub, also noch offene 2,5 Urlaubstage. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, er habe den Urlaubsanspruch mit der Gewährung von 11,5 Arbeitstagen bereits erfüllt und hätte sogar eine Kürzung von 3,5 Tagen vornehmen können.
Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage abgewiesen, ebenso das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in II. Instanz.
Das Gericht stellte fest, dass aufgrund der „Kurzarbeit Null“ in den Monaten Juni 2020, Juli 2020 und Oktober 2020 die Klägerin keine Urlaubsansprüche erworben hat. Für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ war deshalb der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Auch der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst war, ändere nichts.
Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Fachanwältin für Arbeitsrecht gern zur Verfügung!
« Corona: Kein Entschädigungsanspruch für Arbeitgeber bei Quarantäneanordnung? Teilzeitanspruch während der Elternzeit per einstweiliger Verfügung »