KG Berlin: Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf die Gefahrtragungspflicht des Unternehmers begründet keinen Wettbewerbsverstoß
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 16.11.2007 (Az. 5 W 341/07) dazu Stellung genommen, ob ein Online-Händler im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen muss, dass die Ware im Falle des Widerrufs auf Gefahr des Verkäufers zuürckgesandt werden kann.
Der Rechtsauffassung des Antragstellers, der in dem unterlassenen Hinweis auf die Gefahrtragungspflicht des Verkäufers einen Wettbewerbsverstoß gesehen hat, hat das Gericht dabei ein klare Absage erteilt.
Zwar ist auch nach Auffassung des KG Berlin eine Widerrufsbelehrung ohne einen solchen Hinweis lückenhaft, da der Unternehmer nach § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB die Gefahr der Rücksendung zu tragen habe. Allerdings lasse sich den gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen, dass der Unternehmer dazu verpflichtet ist, die Rechtsfolgen des Widerrufs in allen nach dem Gesetz denkbaren Alternativen und Varianten vollständig und in allen Einzelheiten darzustellen. Ein effektiver Verbraucherschutz könne schließlich auch nur dann gewährleistet werden, wenn die Widerrufsbelehrung unmissverständlich und aus dem Verständnis des Verbauchers eindeutig sei. Daher dürfe der Verbraucher mit den zu erteilenden Informationen auch nicht überfordert werden.
Eine in alle Einzelheiten gehende Darstellung der Rechtsfolgen des Widerrufs würde ihren Informationszweck aber verfehlen, weil sie der Verständnismöglichkeit und Auffassungsbereitschaft des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Verbrauchers nicht mehr gerecht werde, sondern eine Überforderung des Verbauchers darstellen würde. Die alle Einzelheiten erfassende Wiedergabe der in § 346 BGB enthaltenen Regelungen unter Berücksichtigung der Sonderregelungen für den Widerruf in § 357 Abs. 3 BGB lasse im Zweifel einen so umfangreichen und unübersichtlichen Text entstehen, dass er den Verbraucher abschrecke und dem Normzweck zuwider nicht einlade, sich mit ihm zu befassen. Dem Informationsbedürfnis des durchschnittlichen Verbrauchers dürfte folglich eine zusammenfassende, sich auf die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien konzentrierende Darstellung der Rechtsfolgen des Widerrufs weitaus gerechter werden.
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