KG Berlin: Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung in Online-Shops ist wettbewerbswidrig
Das Kammergericht Berlin hat in einem nun veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 6.12.2006 – 5 W 295/05) entschieden, dass eine in das Internet gestellte Widerrufbelehrung mit dem Inhalt „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ wettbewerbswidrig sei. Darüber hinaus hat das KG Berlin noch einmal seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist auf der Handelsplattform eBay nicht 14 Tage, sondern einen Monat beträgt.
Da die meisten Widerrufsbelehrungen in Online-Shops den Satz enhalten „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, könnte die Entscheidung des KG Berlin eine neue Abmahnwelle auslösen. Der vom KG Berlin abgemahnte Satz zum Beginn der Widerrufsfrist entspricht nämlich exakt der Muster-Widerrufsbelehrung nach der BGB-InfoV, die viele Online-Händler im Vertrauen auf ihre Richtigkeit übernommen haben. Nach Auffassung des KG Berlin soll aber gerade diese gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig sein, wenn sie lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung gestellt wird. Die Muster-Widerrufsbelehrung gelte nur für Belehrungen in Textform, an der es bei einer im Internet zur Verfügung gestellten Belehrung jedoch mangele.
Die Entscheidung des KG Berlin hat zur Folge, dass die Muster-Widerrusbelehrung nach der BGB-InfoV nur noch bei einer Übermittlung per Brief oder E-Mail verwendet werden kann. Widerrufbelehrungen in Online-Shops oder auf der Handelsplattform eBay sollten dagegen wie folgt abgeändert werden:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen.“
Zwar hat das Landgericht Münster (Urteil vom 2.8.2006 – 24 O 96/06) erst kürzlich die gegenteilige Auffassung vertreten und entschieden, dass der Unternehmer, der zur Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts bei einem Verkauf über eBay das Formular nach Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-InfoV verwendet, gerade nicht wettbewerbswidrig handelt. § 14 BGB-InfoV entählt nämlich eine Fiktion, dass der Unternehmer bei Nutzung der Muster-Widerrufsbelehrung seiner gesetzlichen Belehrungspflicht nachgekommen ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche überall dort rechtshängig gemacht werden können, wo sich die wettbewerbswidrige Handlung auswirken kann. Der Abmahner des Wettbwerbsverstoßes wird seine Ansprüche daher vor dem KG Berlin geltend machen, da dieses seine Rechtsauffassung stützt.
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