KG Berlin: Powerseller müssen in eBay-Angeboten ihren Vornamen ausschreiben
von Rechtsanwalt Christoph Wink
I. Die aktuelle Entscheidung des KG Berlin zum eBay-Recht
Eine weitere, in Ihren Auswirkungen erhebliche Entscheidung zur Gestaltung von Angeboten im Internet-„Auktionshaus“ eBay hat das KG Berlin mit Beschluß vom 13.02.2007 (5 W 34/07) getroffen.
Das Kammergericht befand, dass gewerbliche Händler (Powerseller) im Rahmen ihrer Angebote auf der Internetplattform eBay ihren Vornamen ausschreiben müssen und nicht (wie durchaus häufig der Fall) abkürzen dürfen.
Gemäß § 312c Abs.1 Satz 1 BGB (i.V.m. Art. 240 EGBGB, § 1 BGB-InfoV) müssen dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen klare und unmißverständliche Informationen erteilt werden, wozu insbesondere auch Angaben über die Identität des Unternehmers und zum Widerrufsrecht gehören. Diese Verpflichtung sieht das Gericht als nicht erfüllt an, wenn der Vorname des Unternehmers nicht vollständig, sondern lediglich abgekürzt wiedergegeben ist.
Ein Unternehmer, der „seine Identität teilweise zu verschleiern sucht“, handele „aus dem Verborgenen“ und erschwere dem potentiellen Erwerber seiner Waren insbesondere die Rechtsverfolgung. Hierdurch erlange er einen wettbewerbsrechtlich erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern.
Entsprechend bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und entsprach dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den anbietenden Unternehmer.
Der vollständige Wortlaut der Entscheidung kann über die Internetpräsenz des KG Berlin als pdf-Dokument abgerufen werden.
II. Praxishinweis
Die Rechtsprechung stellt zum Zwecke eines effektiven Verbraucherschutzes hohe Anforderungen an gewerbliche Anbieter, die Vertragsabschlüsse über das Medium Internet und insbesondere über die Plattform eBay anbieten.
Verstöße u.a. gegen die gesetzlichen Verpflichtungen zur Einbindung eines Impressums in die eigene Homepage (TDG), zur Übernahme von Pflichtangaben auch bei elektronischer Geschäftskorrespondenz, z.B. eMail oder Fax (wir berichteten), zur Einbindung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und nunmehr auch zur vollständigen Namensbenennung bei Gewerbetreibenden können erhebliche Folgen nach sich ziehen (Abmahnungen, einstweilige Verfügungsverfahren, etc.). Die hierdurch verursachten Kosten können erhebliche Ausmaße annehmen im Einzelfall sogar die Umsätze „kleinerer“ Unternehmer überschreiten, so dass jeder Unternehmer dringend gehalten ist, seinen Internetauftritt sorgfältig zu prüfen und bei auftretenden Fragen fachkundigen Rat einzuholen.
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