JM Saarland: Erteilung der Betriebserlaubnis für Doc Morris Apotheke ist rechtmä
Anlässlich der Debatte um die Eröffnung der DocMorris N.V. Apotheke in Saarbrücken und die teilweise unsachlichen Berichterstattung erklärt der Saarländische Gesundheitsminister Josef Hecken:
„Die Erteilung der Betriebserlaubnis zum Betrieb einer Apotheke in Saarbrücken an Doc Morris N.V. ist rechtmäßig. Die Vorschriften des Apothekengesetzes stehen der Erteilung der Betriebserlaubnis an ein ausländisches Apothekenunternehmen wegen des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts auf ein EU-ausländisches Apothekenunternehmen nicht entgegenstehen. Nach der geltenden Normenhierarchie bricht Europarecht nationales Recht. Das Mehr- und Fremdbesitzverbot ist mit der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar. Das Gesundheitsministerium war deshalb verpflichtet, die entsprechenden Normen des nationalen Rechts außer Anwendung zu setzen.
Wenn die Apothekerschaft und die Apothekerkammer dies nicht wahr haben und sich weiter den rechtlichen Gegebenheiten verschließen wollen, steht ihnen der Rechtsweg offen. Es wundert mich, dass trotz zahlreicher Ankündigungen bislang beim Verwaltungsgericht des Saarlandes keine Klage erhoben wurde, um die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Betriebserlaubnis zu überprüfen. Die Saarländische Landesregierung blickt gelassen auf ein solches Verfahren, da das Verwaltungshandeln des zuständigen Ministeriums nach Recht und Gesetz erfolgte.
Die offenbar von zentraler Stelle initiierten Strafanzeigen einiger Apotheker gegen mich wegen Rechtsbeugung belegen, dass die Apothekerschaft keine gewichtigen Argumente vorhalten kann. Die vorgeworfene Verletzung des Tatbestandes der Rechtsbeugung ist nämlich nur einschlägig anwendbar bei Amtsträgern, die eine mit einem Richter vergleichbare Stellung innehaben. Schon der Anwendungsbereich der Strafnorm läuft hier leer. „Die Anzeigen sind Ausdruck der Hilflosigkeit und Ohnmacht der Apotheker, die keine greifbaren Argumente gegen die geltende Rechtsvorschriften haben. Die Anzeigen sind völlig aus der Luft gegriffen, so Hecken. Wie die Staatsanwaltschaft mitteilte, sind die ersten Verfahren bereits eingestellt worden.
Der Betrieb von Internetversandapotheken ist bereits seit einigen Jahren in Deutschland zugelassen. Dies ist in § 11a des Apothekengesetzes geregelt. Der Internethandel mit Arzneimitteln ist ein großer Wachstumsmarkt, der zunehmend in Anspruch genommen wird. So haben einige Krankenversicherungen schon besondere Tarife für Versicherte, die diesen Markt nutzen. Doc Morris ist ein außerordentlich seriöser Internethändler, der über große Erfahrungen verfügt und allerhöchste Qualität garantiert. Vor diesem Hindergrund halten ich es für richtig, wenn wir versuchen, im Saarland von diesem Wachstumsmarkt zu profitieren. Auch andere Bundesländer haben um die Ansiedlung gekämpft, wir waren dank der hervorragenden und engen Zusammenarbeit zwischen Wirtschafts- und Gesundheitsministerium schneller. Nachdem der Internethandel mit Arzneimittel zugelassen ist, kann es keine Rolle spielen, ob die Internetbestellungen aus Deutschland und Europa in Holland, im Ruhrgebiet, in Bayern oder im Saarland abgepackt und bearbeitet werden. Die Zulassung des Internethandels, die der Gesetzgeber für einigen Jahren beschlossen hat, mag zwar aus Sicht der Apotheker eine falsche Grundentscheidung darstellen, kann aber nicht mehr geändert werden“.
Das saarländische Gesundheitsministerium wird die Apothekenaufsicht im Land auch weiterhin sicherstellen. Die sieben Pharmazieräte sind aufgefordert, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. „Sollten dies dennoch unterbleiben, werden wir durch Dritte diese Aufgaben im Land wahrnehmen lassen“, so der Minister. Hecken unterstrich, dass sowohl die Apothekerkammer, als auch die Pharmazieräte bei der Erteilung von Betriebserlaubnissen in Räumlichkeiten, in denen bereits eine Apotheke bestand, nicht in das Verfahren eingebunden werden. „Dies ist seit Jahren gängige Praxis. Die Behauptung, das Ministerium habe die Erteilung wie ein „Staatsgeheimnis“ gehütet und die Kammer sowie die Pharmazieräte nicht informiert, entbehrt jeglicher Grundlage. Etwas mehr Ehrlichkeit wäre hier angebracht“.
„Die Betriebserlaubnis an Doc Morris N.V. mag vielleicht einzelnen Apothekern nicht gefallen, jedoch ist die Möglichkeit der Nutzung von Internetversandhandel geeignet, bei gleicher Qualität der Produkte zu günstigeren Konditionen Arzneimittel zu beziehen. Diese vom Bundesgesetzgeber gewollte Liberalisierung nutzt dem Kunden und der Allgemeinheit, denn sie ist geeignet, Arzneimittelausgaben und somit Kosten für die Beitragszahler zu dämpfen.
Von den Chancen des Versandhandels machen im übrigen bereits heute 46 saarländische Apotheker schon Gebrauch: sie haben eine Erlaubnis beim Gesundheitsministerium beantragt und erhalten.
« MMR-Aufsatz: Filesharing – Straf- und zivilrechtliche Konsequenzen BGH: Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters für eine Hotel-Wasserrutsche »