Gewinn aus Straftaten soll nicht beim Täter verbleiben
Der deutsche Bundestag hat am 10.03.2006 über ein Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten beraten und einen Gesetzentwurf (16/700) zur entsprechenden Änderung der Strafprozessordnung vorgelegt.
Nach dem geltendem Recht kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass kriminell erlangte Vermögensvorteile, die im Strafverfahren vorläufig sichergestellt worden sind, wieder an den Täter zurückfallen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Opfer unbekannt sind oder ihre Ansprüche nicht gerichtlich geltend machen.
Mit der Neuregelung in § 111i StPO-E (Auffangrechtserwerb des Staates) können Straftätern die finanziellen Gewinne aus Straftaten leichter entzogen werden. Damit solle auch der Opferschutz gestärkt werden.
Ferner sollen die Ansprüche der Opfer einer Straftat vor Drittgläubigern des Täters grundsätzlich Vorrang haben.
Neben dem verbesserten Opferschutz führt diese verbesserte Gewinnabschöpfung zu einer effektiveren Bekämpfung der gewinnorientierten, mit hohen volkswirtschaftlichen Schäden verbundenen Kriminalität.