Gesetzentwurf über Internetversteigerungen in der Zwangsvollstreckung
Die Geschäfte über Internethandelsplattformen wie eBay laufen hervorragend. Die Warenauswahl ist üppig, es erschließt sich ein sehr breiter Abnehmerkreis.
Diesen Umstand will das Justizministerium ausnutzen und im Interesse der Gläubiger, aber auch der Schuldner, bei einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen neben der üblichen Versteigerung vor Ort auch die Onlineversteigerung gepfändeter Gegenstände als Regelfall zulassen.
Über den Entwurf informiert die aktuelle Mitteilung des Bundesministerium der Justiz (www.bmj.bund.de) vom 29.07.2008:
« MR Branchen und Telefon verliert auch in der Berufungsinstanz BGH: Räumungstitel auch gegen nichteheliche Lebensgefährten des Mieters erforderlich »„Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat einen Gesetzentwurf über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung auf den Weg gebracht. Mit diesem Gesetz soll die Internetauktion von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher gepfändet wurden, als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort etabliert werden.
Die wirksame Durchsetzung eines gerichtlichen Urteils oder eines anderen Zahlungstitels ist nicht nur im Interesse des Gläubigers. „Gerade für den Schuldner ist es sehr wichtig, mit der Versteigerung einen möglichst hohen Erlös zu erlangen. Denn: Je höher der Erlös, desto weniger Gegenstände müssen versteigert werden, damit der Schuldner seine Verbindlichkeiten begleichen kann. Ich gehe davon aus, dass mit der geplanten Internetversteigerung größere Beträge erzielt werden können. Denn über das Internet erreichen wir einen viel größeren Bieterkreis und die Auktionsplattform ist für jedermann 24 Stunden am Tag zugänglich. Ein größerer Bieterkreis bedeutet mehr Wettbewerb um den Zuschlag und dadurch höhere Erträge. Wir helfen damit Schuldnern, wieder besser auf die Beine zu kommen. Und wir unterstützen die Gläubiger bei der Beitreibung ihrer offenen Forderungen“, erklärte Zypries.
Bislang ist die Versteigerung von sog. beweglichen Sachen – also keine Grundstücke – vor Ort durch den Gerichtsvollzieher als Präsenzversteigerung in der Zivilprozessordnung vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten. Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art – etwa über das Internet – nur versteigern, wenn ein Gläubiger oder ein Schuldner das beantragen. Das ist aufwändig und unpraktikabel. Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne Weiteres im Internet erfolgen können und ein weiterer Regelfall neben der Präsenzversteigerung sein. „Dadurch sparen wir Kosten und ermöglichen ein anwenderfreundliches und unbürokratisches Verfahren“, betonte Zypries.
Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten der Internetversteigerung wie etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln.
Das Gesetzesvorhaben betrifft auch die Zwangsvollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der Finanzbehörden. Auch dazu wird die Internetversteigerung beweglicher Sachen als gesetzlicher Regelfall neben die Versteigerung vor Ort in der Abgabenordnung etabliert. Die Versteigerung findet auf der Auktionsplattform www.zoll-auktion.de statt. Diese von der Bundeszollverwaltung betriebene Plattform wird bereits seit einigen Jahren erfolgreich genutzt.
Der Gesetzentwurf ist heute an die Länder und die betroffenen Kreise und Verbände zur Stellungnahme übersandt worden.“