Fristlose Kündigung nach unbefugter Weitergabe fremder Daten
Liest eine Arbeitnehmerin, die im Rahmen ihrer Aufgaben Zugriff auf den PC und das E-Mail-Konto ihres Arbeitgebers hat, unbefugt eine an ihren Vorgesetzten gerichtete E-Mail und fertigt von dem Anhang einer offensichtlich privaten E-Mail eine Kopie an, die sie an eine dritte Person weitergibt, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln Ende letzten Jahres entschieden.
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:
Eine Verwaltungsmitarbeiterin, die seit 23 Jahren bei der Evangelischen Kirchengemeinde tätig ist, hatte für ihre Buchhaltungsaufgaben auch Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. In diesem Computer nahm sie eine E-Mail zur Kenntnis, die den Pastor auf ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren hinwies und zwar wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau. Im E-Mail-Konto fand die Mitarbeiterin als Anhang einer privaten E-Mail einen Chat-Verlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau; diesen speicherte sie auf einem USB-Stick und schickte ihn anonym an einen ehrenamtlichen Mitarbeiter der Gemeinde. Nach Bekanntwerden dieses Vorfalls hat die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis mit der Verwaltungsmitarbeiterin fristlos gekündigt.
Gegen die Kündigung hat die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben. Das Gericht gab der Klage statt mit der Begründung, das Verhalten stelle zwar einen an sich wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar, die jedoch unverhältnismäßig sei aufgrund des langen und bisher unbelastet verlaufenen Arbeitsverhältnisses.
Die Kirchengemeinde legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein, die auch Erfolg hatte. Anders als die I. Instanz sah nun die II. Instanz das notwendige Vertrauensverhältnis zu der Mitarbeiterin als unwiederbringlich zerstört an. In der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten lag für das Gericht die Verletzung von Persönlichkeitsrechten sowie ein schwerwiegender Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht.
Die Klägerin hatte ihr Handeln zwar damit begründet, sie habe die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern wollen, dies wurde jedoch vom LAG Köln nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung überwiege das Lösungsinteresse der Kirchengemeinde an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich das Weiterbeschäftigungsinteresse der Klägerin. Aus den vorstehenden Gründen hat das LAG Köln die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die fristlose Kündigung wurde somit als rechtmäßig angesehen.
Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Fachanwältin für Arbeitsrecht gern zur Verfügung!
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