EuGH: Verbraucher müssen keinen Wertersatz bei der Rückgabe mangelhafter Ware zahlen
Wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine mangelhafte Ware geliefert bekommt, kann er von dem Unternehmer die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). Dabei ist der Verbaucher nach deutschem Recht nicht nur zur Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet. Gemäß §§ 439 Abs. 4, 346 Abs. 2 BGB muss er in diesem Fall außerdem Wertersatz für die Abnutzung der mangelhaften Ware bezahlen. Der BGH hatte Zweifel, ob diese deutsche Regelung mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, und legte den Rechtsstreit deshalb dem EuGH vor. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 17.04.2008 (Az. C-404/06) entschieden, dass eine Wertersatzpflicht der Verbraucher mit der EU-Richtlinie über Verbauchsgüter unvereinbar sei. Nach europäischem Gemeinschaftsrecht seien Verbraucher nicht verpflichtet, bei der Rückgabe mangelhafter Ware an den Unternehmer Wertersatz zu leisten. Der EuGH gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Versandhändler Quelle statt.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte Quelle einer Kundin Anfang 2004 einen im August 2002 gelieferten Herd ersetzt, weil sich im Backofen die Emailleschicht ablöste. Das Unternehmen verlangte von der Verbraucherin aber Wertersatz in Höhe von 70 Euro für die Abnutzung des Herdes in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren. Die Kundin hatte den Betrag zwar gezahlt, aber gleichzeitig den vzbv beauftragt, das Geld zurückzufordern. Mehrere Instanzen lehnten das ab. Da der BGH jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit der Wertersatzpflicht mit europäischem Gemeinschaftrecht besaß, legte er die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH urteilte, die deutsche Regelung, wonach Verbraucher Wertersatz leisten müssen, wenn sie eine mangelhafte Ware an den Unternehmer zurückgeben, verstoße gegen die EU-Richtlinie über Verbrauchsgüter. Die Kundin habe den Herd bezahlt und damit ihre vertraglichen Pflichten erfüllt. Demgegenüber habe Quelle ein Gerät geliefert, das „nicht dem vertraglichen Zustand“ entsprochen habe. Die Folgen dieser „Schlechterfüllung“ müsse das Unternehmen daher auch selbst voll tragen, urteilten die Richter. Die Belange der Händler seien ausreichend dadurch geschützt, dass die Gewährleistungspflicht spätestens nach zwei Jahren auslaufe und sie in einigen Fällen auch vorher den Ersatz verweigern können, wenn ihnen dadurch unzumutbare Kosten entstehen würden.
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