Erstattung von Reise- und Ticketkosten wegen der Corona-Epidemie
In der jetzigen Zeit, in der das öffentliche Leben aufgrund der Corona-Krise nahezu stillsteht, finden viele Veranstaltungen nicht statt, für die man bereits den Preis für das Ticket bezahlt hat.
Die rechtliche Situation ist hierbei relativ einfach. Der Veranstalter, der die Ausrichtung eines Konzerts, einer Messe oder einer anderen Veranstaltung zugesagt hat, kann seine Leistung als Vertragspartner nicht erbringen. Sie ist ihm aufgrund der aktuellen Gegebenheiten rechtlich unmöglich geworden. Er schuldet daher zwar keinen Schadenersatz, da er die derzeitige Krise, die zur Absage der Veranstaltung führte, nicht zu vertreten hat, der Veranstalter verliert jedoch gemäß § 326 Abs. 1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung, d. h. die vereinbarte Vergütung, nämlich den Ticketpreis.
Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter, wonach diese im Falle „höherer Gewalt“ von der Pflicht zur Rückzahlung etwa bereits vereinnahmter Ticketpreise befreit werden, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unwirksam (EuGH, Entscheidung vom 26.09.2013, C 509/11).
Dasselbe gilt im Übrigen, wenn Sie bereits vor Ort ein Hotel gebucht haben, das Sie aufgrund verhängter Reisebeschränkungen/Einreisesperren nicht erreichen können. Der Hotelbetreiber ist dann ebenfalls gehindert seine Leistung zu erbringen und hat die bereits gezahlten Unterbringungskosten zu erstatten. Darüber hinaus werden jedoch keine Zahlungen geschuldet. Die Kosten einer vergeblichen Anreise können dem Hotelier daher z.B. nicht in Rechnung gestellt werden.
Vorstehende Ausführungen beziehen sich auf die Rechtslage in Deutschland. Ist etwa eine Unterkunft oder eine Veranstaltung im Ausland gebucht worden, kann das jeweilige Landesrecht eine abweichende rechtliche Regelung vorsehen.
Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, können Sie diese vor Reiseantritt nur kostenfrei stornieren, wenn es absehbar und sicher ist, dass am Zielort der Reise außergewöhnlichen Umstände zu erwarten sind, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Die derzeitige Corona-Pandemie mit ihren einhergehenden Reisebeschränkungen und Quarantäneaufenthalten dürfte eine solche erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Diese Beeinträchtigung muss aber zum Zeitpunkt des Antritts der Reise vorliegen, was derzeit gegebenenfalls für einen gebuchten Sommerurlaub noch nicht absehbar ist. Wer also seine Reise aus Angst vor künftigen Einschränkungen storniert, kann derzeit nicht damit rechnen, dass dies kostenfrei erfolgen kann. Liegt hingegen eine Reisewarnung für das Land vor und steht der Reiseantritt unmittelbar bevor, sind die bereits entrichteten Reisekosten vom Reiseveranstalter zu erstatten.
Gerne stehen wir Ihnen bei auftretenden Problemen im Zusammenhang mit der Stornierung einer Veranstaltung oder Reise in rechtlichen Fragen zur Seite. Sprechen Sie uns an!
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