MICHAEL Rechtsanwaelte

Einmal Home-Office heißt nicht immer Home-Office

 

Arbeitgeber darf Rückkehr aus Home-Office anordnen

Das LAG München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hat, seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen, grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Home-Office sprechen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten fast alle sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund Erlaubnis des Geschäftsführers im Home-Office. Im Februar 2021 hatte der Arbeitgeber gegenüber einigen Mitarbeitern angeordnet, die Tätigkeit wieder im Büro zu erbringen.

Hiergegen ist der Grafiker gerichtlich vorgegangen und hat beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Er beantragte, dass ihm der Arbeitgeber das Arbeiten aus dem Home-Office gestattet und diese Home-Office-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung zurückgewiesen. Dies erfolgte mit der Begründung, dass sich ein Anspruch auf Arbeiten im Home-Office weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ergebe. Es lasse sich aus keiner Vorschrift die Pflicht des Arbeitgebers herleiten, dem Kläger zu gestatten, weiterhin im Home-Office tätig zu sein. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid 19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung des Klägers zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.

Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim LAG München ein.

Dies hat jedoch die Entscheidung der I. Instanz bestätigt und darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zu Hause zu erbringen, habe auch schon im Februar 2021 auf Grund der Coronaarbeits­schutzverordnung nicht bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Home-Office vermitteln.

Im vorliegenden Fall hätten auch zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegengestanden; denn die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen.

Der Antrag des Arbeitnehmers wurde auch in II. Instanz rechtskräftig zurückgewiesen.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Fachanwältin für Arbeitsrecht gern zur Verfügung!

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