MICHAEL Rechtsanwaelte

Ein „Wilder Streik“ des Flugpersonals entbindet die Fluggesellschaft nicht von Zahlung einer Entschädigungspauschale für Flugausfälle und Verspätungen.

Im Herbst 2016 waren viele Urlauber von den Folgen eines „Wilden Streiks“ des Flugpersonals einer Fluggesellschaft betroffen. Diese kündigte zuvor an, „Umstrukturierungsmaßnahmen“ durchzuführen, wonach sich das vorhandene Flugpersonal reihenweise krankmeldete und Flüge ausfallen mussten oder nur mit erheblicher Verspätung durchgeführt wurden.  

Gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung begehrten die betroffenen Urlauber von der mit ihrer Beförderung beauftragten Fluggesellschaft Entschädigungsleistungen für die erlittenen Flugausfälle/Verspätungen.

Zu Recht, wie nunmehr der EuGH in seiner Entscheidung vom 17.04.2018 (C-195 / 17) urteilte.

Entgegen der Ansicht der betroffenen Fluggesellschaft stellt ein „Wilder Streik“ keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der es der Fluggesellschaft erlaube, sich von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien. Die Risiken, die sich aus der Ankündigung einer Umstrukturierung und der damit einhergehenden sozialen Folgen ergeben, seien hingegen Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit einer Fluggesellschaft.

Betroffene Urlauber können also ihre Entschädigungsansprüche für die erlittenen Reiseerschwerungen einfordern.

Gerne werden wir Sie hierbei unterstützen!

 

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