Eckdaten des neuen Erbschaftsteuerrechts
Nach langem Ringen hat sich die grosse Koalition jetzt auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt.
Hier die wesentlichen Eckdaten:
• Kinder und Ehepartner können steuerfrei erben
• Erben von Betrieben und Wohnimmobilien können auf eine Befreiung hoffen
• Höhere Freibeträge, aber zum Teil auch höhere Steuersätze für entfernte Verwandte
Der Kompromiss sieht folgende Regelungen vor:
Private Vermögen
Für das private Vermögen erhöht sich der Freibetrag für die Ehepartner von derzeit 307 000 Euro auf 500 000 Euro. Die Kinder haben in Zukunft einen Freibetrag von 400 000 Euro (bisher 207 000 Euro), und für die Enkel gilt ein sogenanntes Schonvermögen von 200 000 Euro (bisher 51 000 Euro). Je nach ererbtem Vermögen sol¬len die Ehegatten, Kinder und Enkel zwischen 7 und 30 % an das Finanzamt zahlen.
Ehepartner sowie eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner erben eine Wohnimmobilie steuerfrei, wenn sie zehn Jahre lang darin wohnen bleiben. Sie dür¬fen die Wohnimmobilie also weder vermieten noch verpachten oder verkaufen. Diese Regelung hat die grosse Koalition aus dem Gesetz zur Schenkungssteuer entnom¬men. Danach können Ehepaare sich eine Immobilie zu Lebzeiten überschreiben, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen.
Für Kinder gilt, dass sie neben ihren persönlichen Freibeträgen eine Immobilie bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmeter steuerfrei erben, wenn sie mindestens zehn Jahre lang darin wohnen. Dieser Freibetrag gilt nur für diese eine selbst genutzte Immobilie und nicht je Kind. Für Immobilien, deren Wohnfläche grösser als 200 Quadratmeter ist, müssen die Kinder den Restbetrag versteuern.
Steuersätze
Die Steuersätze für Ehepartner, Kinder, Enkel (Steuerklasse I) liegen wie zuvor zwischen 7 und 30 %. Geschwister, Neffen und Nichten (sie gehören der Steuerklasse II an) sollen je nach ererbten Vermögen 30 oder 50 % an den Fiskus abführen. Auch für alle übrigen Erben (Steuerklasse III) beläuft sich die Steuer künftig auf 30 bis 50 %. Für die Steuerklassen II und III gilt künftig ein Freibetrag von 20 000 Euro (zuvor 10 300 beziehungsweise 5200).
Betriebsvermögen
Auch für das Betriebsvermögen fand die grosse Koalition eine Kompromisslösung. Geplant ist ein betrieblicher Abzugsbetrag von 150 000 Euro. Zudem sollen Erben von Unternehmen künftig ein Wahlrechterhalten. Der Erbe muss sich dann bei Eintritt des Erbfalls für eine Alternative entscheiden, er kann sie nachträglich nicht mehr ändern. Die erste Alternative sieht vor, dass Erben, die den Betrieb sieben Jahre lang weiterführen, einen Verschonungsabschlag von 85 % erhalten. Damit werden künftig nur noch 15 % des Unternehmenswertes besteuert.
Allerdings ist dieser Abschlag an drei Bedingungen geknüpft. Erstens muss der Erbe den Betrieb mindestens sieben Jahre lang weiterführen. Zweitens muss der Erbe während dieser sieben Jahre die zusammengezählte Lohnsumme 650 % erreichen. Wenn also im Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre vor Eintritt des Erbfalls ein Unternehmen 100 Millionen Euro an Löhnen gezahlt hat, dann muss der Erbe in den sieben Jahren insgesamt 650 Millionen Euro an Löhnen zahlen. Unternehmenserben erfüllen diese Bedingung leichter, wenn die Löhne stark zulegen. Die Lohnsummenregelung gilt jedoch nur für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten. Drittens darf das Verwaltungsvermögen, wie vermietete Grundstücke oder Gebäude, nur 50 % des Betriebsvermögens ausmachen. Wird das Unternehmen vorzeitig verkauft, dann verringert sich die Erbschaftsteuersumme je Jahr der Betriebsfortführung um 14,28 %.
Auch die zweite Alternative ist an drei komplizierte Bedingungen geknüpft. Erben müssen für ein Unternehmen keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn sie es zehn Jahre lang weiterführen, die Lohnsummenklausel zu insgesamt 1000 % erfüllen und das Verwaltungsvermögen sich auf maximal 10 % des gesamten Betriebsvermögens beläuft. Wird das Unternehmen vorzeitig verkauft, dann verringert sich die Erbschaftsteuer je Jahr der Betriebsfortführung um 10 %.
Auch die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe werden vom kommenden Jahr an in die Verschonungsregeln im Erbfall einbezogen. Damit werden auch in Zukunft die meisten Erben von landwirtschaftlichen Betrieben keine Erbschaftsteuer zahlen müs¬sen.
Verfasser: Rechtsanwalt und Notar Guido Fuchs
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