Die Haftung von Arbeitnehmern
In welchen Fällen muss ein Arbeitnehmer für Schäden des Arbeitgebers zahlen?
Viele Arbeitnehmer dürften sich der Haftungsrisiken nicht bewusst sein, die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit verbunden sind.
Im Grundsatz ist es im Arbeitsrecht auch so, dass ein Arbeitnehmer für Schäden, die er dem Arbeitgeber zufügt, aufkommen muss. Spezielle gesetzliche Regelungen gibt es für diesen Bereich nicht. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat jedoch Kriterien entwickelt, welche die Haftung der Arbeitnehmer begrenzen.
Eine Arbeitnehmer kann schnell sehr hohen Haftungsrisiken ausgesetzt sein. Bedient er eine wertvolle Maschine oder fährt er ein Kraftfahrzeug des Arbeitgebers, kann bereits durch eine kleine Unachtsamkeit ein großer Schaden entstehen. Das Bundesarbeitsgericht hatte daher zunächst für den Bereich sog. gefahrgeneigter Tätigkeiten, zu denen beispielsweise die Tätigkeit eines Kraftfahrers gehört, eine Verteilung der Haftung in drei Stufen entwickelt. Bei einer nur leichten Fahrlässigkeit des Arbeitnehmer sollte dieser für einen Schaden gar nicht haften.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt, bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer dagegen in voller Höhe für einen Schaden. Verursacht also z.B. ein Arbeitnehmer mit einem Firmenfahrzeug einen Verkehrsunfall, weil er in hohem Maß die zulässige Geschwindigkeit überschreitet oder gar betrunken fährt, muss er den Unfallschaden selbst bezahlen.
Mittlerweile hat die Rechtsprechung diese Dreiteilung der Haftung auf alle Fälle der Arbeitnehmerhaftung ausgedehnt. Entscheidend ist damit nicht mehr, ob es sich um eine gefahrgeneigte Tätigkeit handelt oder nicht. Im Einzelfall bleibt aber auch weiterhin strittig, wie das Verschulden des Arbeitnehmers zu bewerten ist, also ob eine einfache, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Im Einzelfall muss durch das Gericht immer eine Abwägung der Gesamtumstände vorgenommen werden, bei der Schadenanlass und Schadensfolgen sowie Billigkeitsgesichtspunkte Berücksichtigung finden. Hierbei können auch die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, dessen persönliche Verhältnisse und die Höhe seines Einkommens ebenso eine Rolle spielen wie die Möglichkeit des Arbeitgebers, sich gegen das eingetretene Risiko zu versichern, z.B. durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein KFZ.
Arbeitsvertragliche Regelungen, die zu Lasten des Arbeitnehmers die Haftung für Schäden über das dreistufige Haftungsmodell der Rechtsprechung hinaus verschärfen sollen, sind unzulässig.
Im Schadensfall muss somit stets die Haftung des Arbeitnehmers geprüft werden.
Henrik Thiel-Fachanwalt für Arbeitsrecht
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