Der Weg vom Bett ins Home-Office ist gesetzlich unfallversichert
Ein Arbeitnehmer, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Home-Office stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Der Kläger im vorliegenden Verfahren, das durch das Bundessozialgericht in letzter Instanz entschieden wurde, befand sich auf dem Weg von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefergelegene häusliche Büro, um dort seine Arbeit aufzunehmen. Er begann dort während der Zeit des Home-Offices immer unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.
Die zuständige Berufsgenossenschaft, die er daraufhin auf Leistungen in Anspruch nehmen wollte, lehnte jegliche Leistung aus Anlass des Unfalls ab. Der Kläger hat daraufhin Klage beim Sozialgericht erhoben, das dem Kläger Recht gab.
Die beklagte Berufsgenossenschaft hat jedoch Rechtsmittel eingelegt gegen das Urteil. Die zweite Instanz, das Landessozialgericht, hat anders entschieden und die Klage abgewiesen. Es stufte den Vorfall als unversicherte Vorbereitungshandlung für die eigentliche Arbeitsaufnahme ein.
Der Kläger verfolgte sein Klageziel jedoch weiter durch die Einlegung der Revision.
Diese begründete er damit, dass nicht zuletzt in Anbetracht der aktuellen Pandemie-Lage viele Menschen im Home-Office arbeiten. Diese dürften hinsichtlich des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht schlechter gestellt sein als solche Arbeitnehmer, die im Betrieb arbeiten.
In letzter Instanz hat dann das Bundessozialgericht die Entscheidung des Sozialgerichts in erster Instanz bestätigt, sodass der Kläger Anspruch auf Leistungen hat.
Das Bundessozialgericht hat die Nutzung der Treppe ins Home-Office so eingestuft, dass es einer erstmaligen Arbeitsaufnahme diente und deshalb als Betriebsweg versichert ist.
Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Fachanwältin für Arbeitsrecht gern zur Verfügung!
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