BVerfG schwächt Schutz von E-Mails und Handy-Daten
Nach einem Urteil des BVerfG vom 02.03.2006 fallen die auf Handys und Computern gespeicherten Verbindungsdaten von Handygesprächen und E-Mails nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nicht mehr unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses.
Der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses umfasst zwar den Inhalt und die näheren Umstände des Fernmeldevorganges – wie Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt der Verbindung – er endet jedoch in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen ist.
Dies sei damit zu begründen, dass einmal in den Machtbereich des Nachrichtenempfängers geratene Mitteilungen nicht mehr schutzlos dem Zugriff durch Dritte ausgesetzt sind. Daher müssen – nach Ansicht der Richter – solche Daten nicht von selbst angelegten Dateien des Nutzers unterschieden werden.
Sobald sich die Daten demnach in der Sphäre des Teilnehmers befinden, hat dieser die Möglichkeit, sie z.B. durch Zugangscodes oder spezielle Software zur Datenlöschung vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
Folglich wird die von dem Bürger selbst beherrschbare Privatsphäre von anderen Grundrechten, insbesondere dem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2, 1 GG) geschützt.
Nach der neuerlichen Entscheidung des Verfassungsgerichts ist Ermittlern zukünftig schon bei dem Verdacht auf leichterer Straftaten das Abfragen bzw. die Beschlagnahmung dieser Kommunikationsmittel auf Basis der §§ 94,98 StPO erlaubt, während der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis durch Strafverfolger beim Verdacht auf schwere Straftaten in jedem Fall eine richterliche Anordnung – und damit höhere Hürden für Polizei und Staatsanwalt – voraussetzt.
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