BVerfG: Promi-Fotograf scheitert mit Klage vor Verfassungsgericht
Der Fotograf Peter Sylent hat sich darauf spezialisiert, vom Hubschrauber aus Luftbilder von Promi-Anwesen auf der Mittelmeerinsel Mallorca zu machen und den Medien zusammen mit Namen und Lagebeschreibung anzubieten. Eine Fernsehzeitschrift veröffentlichte die Bilder mit den Angaben. Die Leser wurden zugleich aufgefordert, die Möglichkeit zu nutzen und Prominente dort zu besuchen. Gegen diese Fotos klagte die Film- und Fernsehproduzentin Regina Ziegler, deren Anwesen auf Mallorca fotografiert worden war.
Ein Berliner Gericht untersagte dem Fotografen daraufhin solche Luftbilder anzubieten. Gegen diese Entscheidung wollte sich der Fotograf seinerseits vor dem Bundesverfassungsgericht wenden. Er Vertrat die Auffassung, dass das Persönlichkeitsrecht der Prominenten hier hinter der Pressefreiheit zurücktreten müsse. Diese Auffassung teilten die Verfassungsrichter nicht. Die Luftaufnahmen dienten allein der Befriedigung der Neugier der Menschen, urteilten die Richter:
Beschluss vom 2. Mai 2006 – 1 BvR 507/01 –
Persönlichkeitsschutz bei der Verbreitung von
Luftaufnahmen der Anwesen Prominenter
Der Beschwerdeführer betreibt eine Presseagentur. Er verfolgt die
Geschäftsidee, von einem Hubschrauber aus Luftbilder von auf Mallorca
gelegenen Wohnhäusern prominenter Personen zu fertigen und diese sodann
Presseunternehmen zusammen mit Angaben zur Identität der Betroffenen und
zur Lage der Anwesen zur Verfügung zu stellen. Unter Verwendung solcher
Luftbilder berichtete eine Fernsehzeitschrift über verschiedene
Prominente in der Weise, dass Luftbilder ihrer Anwesen unter Nennung der
Namen sowie einer Anfahrtswegbeschreibung abgebildet wurden. Die Leser
wurden aufgefordert, von der ihnen eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu
machen, Prominente an deren Wohnsitz aufzusuchen.
Eine Film- und Fernsehproduzentin sowie ihr als Regisseur tätiger
Ehemann nahmen den Beschwerdeführer erfolgreich vor den Fachgerichten
auf Unterlassung einer Verbreitung von Luftbildern ihres Anwesens, der
Offenlegung ihrer Identität sowie der Wegbeschreibung in Anspruch. Die
hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat die
1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur
Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Entscheidungen der Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Zutreffend haben sie den Schutz des Persönlichkeitsrechts
auf die Veröffentlichung von Abbildungen erstreckt, die Einblick in die
räumliche Privatsphäre als einem von öffentlicher Kontrolle und
Beobachtung freien Rückzugsbereich ermöglichen. Vorausgesetzt ist, dass
der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für
Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten Verhältnisse
den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben. So liegt es hier. Die
Betroffenen hatten den abgebildeten Grundstücksbereich erkennbar dem
Einblick von außen verschlossen halten wollen.
Auch die vorgenommene Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und
Pressefreiheit begegnet keinen verfassungsrechtlichen Einwänden. Nicht
zu beanstanden ist, dass die Gerichte ein berechtigtes
Veröffentlichungsinteresse verneint haben. Dabei durften sie
berücksichtigen, dass durch die Veröffentlichung ungeachtet des
Interesses eines breiten Publikums an solchen Bildern lediglich private
Angelegenheiten ausgebreitet wurden, um die Neugier zu befriedigen. Dass
die Kombination der Abbildung des Anwesens mit der Namensnennung und der
Wegbeschreibung die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung
gegenüber einer bloßen Abbildung erhöht, ist nachvollziehbar. Das
Schutzbedürfnis entfällt nicht dadurch, dass die Adresse auch unter
Rückgriff auf allgemein zugängliche Verzeichnisse verschafft werden
kann. Werden Angaben zur Anschrift gezielt in einem Massenmedium
veröffentlicht, um die Leser zu einem Aufsuchen des privaten
Lebensbereichs zu ermuntern, so werden die Informationen in einen neuen
Kontext gesetzt, der Risiken weiterer Beeinträchtigungen des
Persönlichkeitsrechts bewirken kann.