Bundesregierung: Neues Telemediengesetz verbessert Rechtsrahmen für Neue Dienste und Schutz gegen Spam-Mails
Das Bundeskabinett hat am 14.06.06 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer- Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG) beschlossen. Das Kernstück bildet das neue Telemediengesetz (TMG).
Bundesminister Glos: „Mit dem neuen Telemediengesetz tragen wir zu einer zukunftsorientierten Fortentwicklung der Medienordnung bei. Die neuen Regelungen gelten unabhängig vom Verbreitungsweg der Angebote, sind entwicklungsoffen ausgestaltet und vereinfachen den bestehenden Rechtsrahmen.“
Die wesentliche Änderung des künftigen Rechtsrahmens besteht darin, dass künftig nicht mehr zwischen Tele- und Mediendiensten unterschieden wird. Teledienste sind bislang bundesrechtlich im Teledienstegesetz (TDG) geregelt. Dabei handelt es sich vor allem um Waren- und Dienstleistungsangebote, die im Netz abgerufen werden können. Die Mediendienste sind bisher im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) geregelt. Mediendienste sind alle meinungsrelevanten Abrufdienste, wie beispielsweise die redaktionell gestalteten Online-Angebote von
Nachrichtenmagazinen und Zeitungen sowie die Verteildienste. Unter dem Begriff „Telemedien“ werden künftig „Tele- und Mediendienste“ zusammengeführt. Die wirtschaftsbezogenen Anforderungen an Telemedien (z. B. Verantwortlichkeitsregelungen, Herkunftslandsprinzip), werden künftig im Telemediengesetz für alle betroffenen Angebote einheitlich geregelt, während die inhaltsbezogenen Vorschriften wie journalistische Sorgfaltspflichten, Gegendarstellungsrecht in einem neuen Kapitel des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien konzentriert werden.
Zugleich erfolgt im TMG eine einfach zu handhabende Abgrenzung zu den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation. Dies ist besonders wichtig für den Bereich des Tele-/Mediendienste-Datenschutzes, der ebenfalls in das TMG überführt wird. Mit der deutlichen Abgrenzung des Telemediendatenschutzes gegenüber dem Telekommunikationsdatenschutz wird einem wichtigen Anliegen der Internet-Wirtschaft Rechnung getragen.
Das zukünftige Telemediengesetz soll zugleich einen verbesserten Schutz vor irreführenden Angaben bei E-Mail-Werbung schaffen. Damit wird einem wichtigen Anliegen des Verbraucherschutzes Rechung getragen. Zugleich erhalten aber auch Unternehmen ein zusätzliches Abwehrmittel gegen unerwünschte E-Mail-Werbung. Charakter und Herkunft einer E-Mail-Werbung müssen sich künftig bereits aus Kopf- und Betreffzeile der Nachricht ergeben, damit die Empfänger frei entscheiden können, wie sie mit der E-Mail umgehen, ohne sie erst öffnen nehmen zu müssen. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro verfolgt werden.
Bundesminister Glos: „Mit dieser Anti-Spamregelung wollen wir die Anbieter erfassen, die ihren Mailversand durch gezielte Täuschungshandlungen besonders undurchsichtig gestalten und so die Empfänger daran hindern, sich vor unerwünschter Werbung zu schützen.“
Auch wenn der Großteil der Spam-Mails aus dem Ausland kommt und damit von einer deutschen Regelung nicht erfasst wird, wird mit der neuen Regelung ein Signal im Kampf gegen Spam gesetzt. Der neue Bußgeldtatbestand im TMG schließt eine bislang noch bestehende Regelungslücke.
Zum vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf des elektronischen Geschäftsverkehr -Vereinheitlichungsgesetz- (ElGVG) erklärt der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Staatsminister Bernd Neumann:
„Mit dem Kernstück des heute beschlossenen Gesetzentwurfs, dem Telemediengesetz, hat die Bundesregierung den auf den Bund entfallenden Teil der Reform unserer nationalen Medienordnung auf den Weg gebracht. Parallel hierzu werden die Ministerpräsidenten der Länder am 22. Juni 2006 den 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (9. RfÄStV) beschließen und damit die weiterhin landesrechtlich zu regelnden inhaltsbezogenen Vorschriften für Telemedien auf eine neue rechtliche Grundlage stellen.“
Durch das Telemediengesetz werden die grundsätzlichen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. Herkunftslandprinzip, Zulassungsfreiheit, Informationspflichten oder Haftung der Anbieter) für die neuen Informations- und Kommunikationsdienste (Telemedien) in systematischer Hinsicht an die aktuellen technischen Entwicklungen angepasst und zugleich wesentlich vereinfacht. Die insoweit mit der bisherigen Gesetzgebung verbundenen Doppelregulierungen für Teledienste (Bundesrecht) und Mediendienste (Landesrecht), die mit zahlreichen Abgrenzungsproblemen verbunden waren, werden durch einen einheitlichen, technikneutralen und damit inhaltsbezogenen Regulierungsansatz ersetzt. Die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nach wie vor im Länderrecht zu regelnden inhaltsbezogenen Anforderungen an die neuen Dienste (z. B. im Hinblick auf die journalistisch-redaktionelle Gestaltung von Angeboten) werden dann zukünftig in einem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien enthalten sein. Das ElGVG und der 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RfÄStV) sollen nach Abschluss der parlamentarischen Verfahren in Bund und Ländern zeitgleich (d.h. voraussichtlich zum 1. März 2007) in Kraft treten.
Staatminister Neumann betonte weiter: „Der ElGVG-Entwurf und der 9. RfÄStV sind eine bedeutende Wegmarke der Bund/Länder-Verhandlungen über die dringend notwendige Reform der Medienordnung. Der nunmehr realisierte, vom Verbreitungsweg unabhängige und damit „technikneutrale“ Regulierungsansatz ist ein wichtiger, gerade auch kommunikationspolitisch bedeutsamer Fortschritt. Die Regulierung von Telemedien setzt nunmehr primär bei deren Inhalten an, so dass gleiche Inhalte unabhängig von der Art ihrer Verbreitung gleichen Regelungen unterworfen werden. Damit wird sowohl für Medienanbieter als auch für Mediennutzer ein transparenter, berechenbarer Rechtsrahmen geschaffen. Dies erleichtert Entwicklung und Verbreitung neuer Informationsangebote und fördert damit Angebots- und Meinungsvielfalt im Zeichen einer zunehmenden Konvergenz von Medien und Telekommunikation.“
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